Darum sollte der Mietkauf gut überlegt sein

Viel ist aktuell über den Mietkauf zu lesen, um kostengünstig an ein Eigenheim zu kommen. Doch dabei ist größte Vorsicht geboten. Denn die Tücke steckt im Detail. Auf den ersten Blick klingt das Modell verlockend: Mit einer Einmalzahlung von x Prozent des Kaufpreises und den monatlichen Mietzahlungen leisten Mietkäufer eine Anzahlung auf „ihr“ Haus. Für eine bestimmte Mietdauer von beispielsweise 15 Jahren ziehen sie ein und verpflichten sich die Immobilie nach Ablauf der Mietzeit zu kaufen. Je nach Vertragsmodell werden die entrichteten Mietzahlungen allerdings sehr unterschiedlich auf die Finanzierung angerechnet, so dass unter dem Strich womöglich ein hoher Restbetrag offen bleibt und sich das vermeintlich günstig erstandene Traumhaus im Nachhinein als teures Fiasko herausstellt. Denn beim Mietkauf schließen Verkäufer und Käufer zwei Verträge ab: Einen Kauf- und einen Mietvertrag. Wer bei Vertragsabschluss nicht genau aufpasst, zahlt drauf. Anders beim Hauskauf über ein klassisches Hypothekendarlehen: Hier wird die Summe von Anfang an mit einer hohen Tilgungsrate zurückgezahlt, um schnell von den Schulden herunterzukommen. Entscheidend ist, wie hoch der Anteil der Mietzahlungen ist, der zur Finanzierung angesetzt wird und ob die Miete angemessen ist. Nicht selten ist sie viel zu hoch angesetzt. Darüber hinaus gibt es weitere Risiken, die im Vorfeld bekannt sein sollten. So sind Objekte, die zum Mietkauf angeboten werden, oftmals in einem renovierungsbedürftigen Zustand und/oder haben andere Nachteile. Auch sollten Mietkäufer bedenken, dass sie keine Förderungen von der KfW-Bank für eventuell anfallende Maßnahmen erhalten. Zudem können Instandhaltungen während der Mietphase durchzuführen sein, für die sie ebenfalls aufkommen müssen, obwohl sie rechtlich noch nicht der Eigentümer sind. Überdies ist vorab unbedingt zu klären, was mit dem bereits gezahlten Geld geschieht, falls man seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann und was im Insolvenz- oder Todesfall des Vermieters passiert. In Anbetracht der vielen Unwägbarkeiten, die sich kaum abschätzen lassen, empfiehlt es sich, lieber Abstand vom Mietkauf zu nehmen. Der Traum von Eigenheim muss trotzdem nicht ausgeträumt sein. Mit einem versierten Immobilienprofi an der Seite, der den Immobilienmarkt aufgrund langjähriger Erfahrung bestens kennt, dürfte sich eine bessere Lösung finden.

Bietigheimer Zeitung vom 23.10.2021

Wissenswertes über die Immobilie als Kapitalanlage

Da es für Geldeinlagen kaum Zinsen gibt und Aktien wegen ihrer Schwankungen als zu unsicher erscheinen, denkt mancher Sparer darüber nach, in ein Haus oder eine Wohnung als Kapitalanlage zu investieren. Schließlich verspricht der Wohnungsmarkt hohe Renditen bei gleichzeitig großer Sicherheit. Doch bevor in eine Immobilie investiert wird, sollten die Vor- und Nachteile sorgsam abgewogen werden. Ob eine Immobilieninvestition zur Kapitalanlage sinnvoll ist, hängt von der persönlichen Situation und der Anlageart ab. Nicht jedes Objekt, das auf den ersten Blick geeignet erscheint, ist es bei genauer Betrachtung auch. In Frage kommt beispielsweise ein Haus mit einer oder mehreren Mietparteien oder eine vermietete Eigentumswohnung. Auch eine Ferienwohnung kann interessant sein, zumal sie den zusätzlichen Pluspunkt der Eigennutzung bietet. Wichtigster Faktor bei der Suche nach einem passenden Anlageobjekt ist – wie bei jeder Immobilie – die Lage. Je besser ein Objekt angebunden ist und je vielfältiger die umliegenden Möglichkeiten, desto mehr potenzielle Mieter lassen sich finden. Der Kaufpreis spiegelt die Lage wider. Vorsicht ist geboten, wenn Objekte für ihre Örtlichkeit zu günstig angeboten werden. Häufig gibt es dann mindestens ein Manko, das Folgekosten verursacht, die nicht sofort erkennbar sind. Von Bedeutung ist zudem die Objektart. Bei Neubauten fallen zunächst keine Sanierungskosten an. Bei Altbauten mit überholter Haustechnik kann es sehr schnell sehr teuer werden. Muss etwa die Heizung kurzzeitig nach dem Kauf saniert werden, könnte es mit der Freude über das gut angelegte Geld bald vorbei sein. Nicht selten werden Zusatzkosten für Reparaturen, Instandhaltungen und Modernisierungsmaßnahmen unterschätzt oder gar vergessen, die in die Gesamtrechnung aber mit einkalkuliert werden müssen, damit sich die Kapitalanlage auf Dauer rentiert. Oft wird auch der Zeitaufwand für die Verwaltung des Objektes übersehen. Gerade Laien, die über keine Erfahrung mit Immobilien verfügen, sollten sich professionelle Hilfe an die Seite holen. Ein erfahrener Makler informiert ausführlich über die Chancen und Risiken, kennt die Fallstricke, über die Neulinge gerne stolpern und berät auf Wunsch individuell. Danach sollte eine versierte Entscheidung leicht zu treffen sein, in welche Immobilie das Geld am profitabelsten investiert ist und man es nicht bereut.

Bietigheimer Zeitung 09.10.2021

Sinnvoll Renovieren vor dem Hausverkauf

Wer sein Haus verkaufen will, lässt es vorher oft noch Renovieren, um einen möglichst hohen Verkaufspreis zu erzielen. Doch nicht jede Maßnahme zahlt sich aus. Bevor Verkäufer investieren, sollten sie deshalb prüfen, welcher Aufwand wirklich nötig ist, um den Immobilienwert zu steigern. Optische Verschönerungen, wie frische Tapeten und ein neuer Bodenbelag, sind vergleichsweise kostengünstig und erzielen große Wirkung. Aufwendiger ist die Beseitigung von Mängel und Schäden, wenn ein undichtes Dach ausgebessert oder Schimmel entfernt werden muss. Um diese Instandhaltung kommt der Verkäufer in der Regel kaum umhin. Denn erfolgt keine Reparatur,   haben potenzielle Käufer ein treffliches Argument für Preisverhandlungen. Es sei denn, das Objekt ist so begehrt, dass es trotz derartiger Nachteile gut verkäuflich ist. Bewusst nicht auf einen Mangel hinzuweisen ist keine Option! Weiß der Verkäufer von Mängeln, verschweigt diese aber bewusst oder vertuscht diese sogar, kann er später vom Käufer wegen arglistiger Täuschung belangt und zu Schadensersatz verurteilt werden. Ratsam ist, offen auf etwaige Mängel hinzuweisen und sich die Kenntnisnahme bestätigen zu lassen, um auf der sicheren Seite zu sein. Den Gebäudestandard durch teure Modernisierungsmaßnahmen vor dem Verkauf zu heben, etwa durch einen Heizungsaustausch oder eine Wärmedämmung, ist meist nur sinnvoll, wenn sich die Verkaufschancen dadurch deutlich erhöhen. Zudem sind steuerliche Aspekte zu beachten: Verkaufswillige Hausbesitzer können mit einer Renovierung nur dann Steuern sparen, wenn diese längere Zeit zurückliegt, es sich also um eine Maßnahme zur Selbstnutzung handelt. Ob das investierte Geld im Verhältnis zur möglichen  Preissteigerung steht, hängt letztlich davon ab, welche Eigenschaften ein Käufer erwartet und wie viel er bereit ist, dafür zu bezahlen. In gefragten Lagen ist die Kompromissbereitschaft hinsichtlich Ausstattung und Zustand häufig größer als an weniger gesuchten Orten. Peripher gelegene Objekte benötigen hingegen manchmal das gewisse Etwas, damit sie attraktiv sind. Um die Situation richtig einschätzen zu können, sollten Hausbesitzer mit Verkaufsabsichten einen Immobilienexperten mit profunden Marktkenntnissen zu Rate ziehen, der das Objekt professionell bewertet und die Chancen für einen lukrativen Verkauf analysiert. Denn nichts wäre ärgerlicher als unnötig zu renovieren oder gar auf einer teuer sanierten Immobilie sitzen zu bleiben.

Bietigheimer Zeitung vom 21.09.2021

Fördertipps für Hausbesitzer zum Ölheizungsaustausch

Eine Ölheizung zu erneuern ist finanziell keine Kleinigkeit. Bis zu 40.000 Euro kann der Austausch kosten. Viele Hausbesitzer warten deshalb, bis die Anlage kaputt ist. Ist die Ölheizung jedoch älter als 30 Jahre, führt nach dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG), das in § 72 ein Betriebsverbot für Heizkessel und Ölheizungen (mit Ausnahmen) vorsieht, kein Weg an einem zeitnahen Austausch vorbei. Abwarten ist also keine Option. Zumal die 2021 eingeführte Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) großzügige Zuschüsse für den Umstieg auf ein klimafreundliches Heizsystem gewährt. Den Austausch zugunsten einer Wärmepumpe oder Pelletheizung unterstützt die BAFA beispielsweise mit bis zu 55 Prozent. Findet der Wechsel zu einer Gas-Hybridheizung statt, können es an die 40 Prozent sein. Weitere 5 Prozent werden spendiert, wenn der Umstieg im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans erfolgt. Die Kostenersparnis kann also beträchtlich sein. Welche Kombination die effizienteste ist, hängt von den jeweiligen Voraussetzungen ab, wie viel Platz etwa vorhanden ist, welche Einsparziele verfolgt werden und wie hoch natürlich das verfügbare Budget ist. Theoretisch lassen sich alle hybriden Heizsysteme miteinander kombinieren. Praktisch lohnt sich das aber nur, wenn dadurch finanzielle und ökologische Vorteile entstehen, was genau zu kalkulieren ist. Denn günstig ist eine Hybridheizung aufgrund der Installation mehrerer Systeme nicht unbedingt. Eine effiziente Lösung könnte ein Gas-Brennwertkessel kombiniert mit  Solarthermie sein, vorausgesetzt die Dachfläche eignet sich dafür. Infrage käme eventuell auch die Kombination mit einer Wärmepumpe, die jedoch Strom benötigt und nur dann CO2-arm ist, wenn sie mit Ökostrom betrieben wird. Bei einer angenommenen Investitionssumme von 25.000 Euro brutto ließen sich mit einer Förderung von 40 Prozent immerhin 10.000 Euro sparen, plus 5 Prozent mit Sanierungsfahrplan. Folglich sollte der Abschied von der alten Ölheizung mit spitzem Bleistift und einem ausgewiesenen Energieeffizienz-Experten an der Seite durchgerechnet werden, damit Portemonnaie und Umwelt gleichermaßen davon profitieren.

Bietigheimer Zeitung vom 21.08.2021

Kaufpreisaufteilung beim Immobilienkauf

Die meisten notariellen Kaufverträge weisen lediglich den Gesamtkaufpreis einer Immobilie aus. Manchmal werden die Kosten für Einbauten (z. B. Einbauküche, Markise, Sauna) aufgelistet, um Grunderwerbssteuer zu sparen. Wer eine Immobilie als Kapitalanlage erwirbt, hat die Möglichkeit, den Kaufpreis in einen Gebäude- und einen Grundstücksanteil aufzusplitten (§ 7 Abs. 4 bis 5a EStG). Das hat den Vorteil, dass dann der Gebäudewert die Basis für die Abschreibungen bildet, die in der Regel über einen Zeitraum von 50 Jahren mit 2 Prozent jährlich zuzüglich etwaiger Sonderabschreibungen als Verlust verbucht werden können. Die Berechnung ist allerdings recht kompliziert. Zumal die dazu vom Bundesfinanzministerium veröffentlichte Arbeitshilfe wenig nützt, da sie weder die dynamischen Entwicklung des Immobilienmarkts berücksichtigt, noch die hinterlegte Datenstruktur zur Gebäudewertermittlung den Marktgegebenheiten entspricht, wie der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 21. Juli 2020 feststellte (AZ: IX R 26/19). Zwar könne die Arbeitshilfe verwendet werden, sei aber nicht bindend. Käme es zum Streit, müssten Finanzgerichte zur Klärung ein Gutachten bei einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Grundstücksbewertungen einholen. Zudem kritisiert der Deutsche Steuerberaterverband in einer Stellungnahme Ende 2020, dass nicht die jeweils aktuellen Herstellungskosten herangezogen würden, sondern nur typisierte, also sehr wahrscheinlich veraltete und damit deutlich zu niedrige Kosten. Heißt im Klartext: Wer Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt über die tatsächliche Steuerlast möglichst vermeiden oder zumindest abkürzen möchte, schafft im Kaufvertrag gleich Klarheit über die Kaufpreisaufteilung und die fixierten Preise. Dazu muss sich die Bemessung des abschreibbaren Gebäudeanteils aus dem Bodenwert (anhand der Bodenrichtwerte der Gutachteraus-schüsse für Grundstückswerte) und dem Gebäudewert (anhand der aktuellen Herstellungskosten) zusammensetzen. Beides wird zueinander ins Verhältnis gesetzt und per errechneter Prozentsätze auf den im Kaufvertrag genannten Gesamtkaufpreis angewendet. Um den anteilig veranschlagten Gebäudewert plausibel zu dokumentieren, empfiehlt es sich, von einem Immobilienexperten ein Wertgutachten erstellen zu lassen, sofern dies nicht bereits geschehen ist. So vorbereitet, sollte man bestens für Nachfragen gerüstet sein.

Bietigheimer Zeitung am 26.06.2021

Hintergründe des Umlegungsverfahrens

Sind Grundstücke so gelegen oder zersplittert, dass sie sich für eine zweckmäßige Bebauung kaum nutzen lassen, können Gemeinden ein Umlegungsverfahren durchführen, um sie neu zu gestalten. Ein Neuzuschnitt kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sich die Gebietsbebauung historisch so entwickelt hat, dass nur einzelne Grundstücke bebaut sind, während dahinter oder dazwischen liegende Flächen unbebaute Lücken bilden. Durch eine Neuordnung kann das gesamte Areal besser genutzt werden. Geregelt ist das Umlegungsverfahren in den §§ 45 – 84 Baugesetzbuch. Zu Beginn kontaktiert die Gemeinde die betroffenen Grundstückseigentümer und versucht mit ihnen eine für alle passende Lösung zu finden. Bei einem kleinen Grundstück mit geringem Neuordnungsbedarf wird oftmals das vereinfachte Umlegungsverfahren angewendet, bei dem ein Grundstückstausch die Lösung sein kann. Kompliziert wird es, wenn es nicht zu einer einvernehmlichen Regelung mit den Eigentümern kommt, weil einer vielleicht auf wirtschaftliche Vorteile spekuliert. Dann leitet die zuständige Stelle das Verfahren per Beschluss ein, das eine Verfügungs- und Veränderungssperre zur Folge hat, wonach die Eigentümer ihr Grundstück dann nur noch mit behördlicher Zustimmung baulich verändern, teilen oder verkaufen dürfen (§51 BauBG). Zudem informiert der Beschluss über die Verteilungsmaßstäbe und Wertfestsetzungen. Erfolgt die Verteilung nach Flächen, erhalten die Eigentümer ähnlich große Grundstücke und müssen etwaige Vorteile finanziell ausgleichen. Erfolgt die Verteilung nach Wert, ist der Verkehrswert der Grundstücke maßgebend, wozu umfangreiche Bewertungen (vor und nach der Umlegung) erforderlich sind. Nicht selten kommt es darüber zum Streit bis zur Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht, weil unklar ist, welcher Verkehrswert die Basis für die Entschädigung bildet. Gerade in wachsenden Gemeinden, wo Wohnraum geschaffen werden muss, Baugrund aber immer knapper wird, sind Umlegungsverfahren ein Instrument zur Baulandmobilisierung. Entsprechend häufig sind Grundstückseigentümer damit konfrontiert. Statt abzuwarten bis sich die Gemeinde meldet, kann es jedoch lohnen, selbst aktiv zu werden und sich von einem Immobilienprofi hinsichtlich einer lukrativen Grundstücksverwertung beraten zu lassen. Aufgrund profunder Marktkenntnis sind sie häufig sehr frühzeitig über beabsichtigte Bauprojekte informiert und können den Kontakt zu Bauherren vermitteln.

Bietigheimer Zeitung vom 29.05.2021

Welche technischen Standards man verlangen darf

Die technische Wohnungsausstattung ist ein häufiges Streitthema zwischen Vermieter und Mieter. Besonders in Altbauten führt die als unzureichend empfundene Beschaffenheit von Elektrik, Bad oder Schallschutz immer wieder zu Zwist, weil sie nicht den steigenden Komfortansprüchen genügt. Der Unmut darüber kann so groß sein, dass Mieter die Miete mindern und Gerichte klären müssen, ob es sich tatsächlich um einen Mangel handelt oder, ob die technische Ausstattung durchaus den üblichen Standards vergleichbarer Wohnungen entspricht, der Mieter also damit leben muss. Der BGH gibt Orientierung: Demnach sind die bei der Errichtung bzw. Modernisierung eines Gebäudes geltenden Normen als Maßstab für den geschuldeten Standard anzulegen. Nur wenn diese nicht eingehalten werden, liegt in der Regel ein Mangel der Mietsache vor, der eine Mietminderung rechtfertigt (Urteile vom 5.12.2018, Az: VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18). Folglich erfüllt auch eine in die Jahre gekommene Technik ihren Zweck, wenn sie einwandfrei funktioniert und weder die Gesundheit noch die Sicherheit gefährdet. Soweit die bisherige Rechtsprechung. Dennoch empfiehlt es sich für Vermieter auf zeitgemäße technische Standards in ihrem Mietobjekt zu achten, nicht zuletzt für den Fall, dass sie ihre Immobilie verkaufen möchten, jetzt, wo für gut gepflegte, voll vermietete Objekte Höchstpreise gezahlt werden. Denn den Wert bestimmt nicht nur die Lage. Ebenso ausschlaggebend ist der Zustand von Haustechnik, Dach, Fenstern oder Wärmedämmung. Gerade vor dem Hintergrund von Klimaschutz und CO2-Einsparung sind moderne Standards hier zunehmend wichtig. Eine veraltete Heiztechnik beispielsweise dürfte den Immobilienwert und damit den zu erzielenden Verkaufspreis sowie auch die Chancen auf eine schnelle Vermietbarkeit zukünftig deutlich schmälern. Wie sich die vorhandene Technik konkret auf den Wert und die Vermietbarkeit auswirkt, erfahren Vermieter durch die Einschätzung eines versierten Experten. Da Immobilienmakler nach dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) ohnehin verpflichtet sind, den Energieausweis bei Vermietung, Verkauf oder Verpachtung vorzulegen, sind sie die idealen Ansprechpartner für strategische Maßnahmen. Durch ihre Marktkenntnis sehen sie schnell das Potenzial einer Immobilie und können Lösungen aufzeigen. Bequemer kann es für Vermieter nicht sein, mit fachkundiger Unterstützung etwaige Chancen zu erkennen und zu nutzen.
Experten-Tipp Bietigheimer Zeitung vom 01.05.2021

Focus Top Immobilienmakler 2021

WHG Immobilien wieder als Focus Top Immobilienmakler 2021 ausgezeichnet

Deutschland hat gewählt: Bei der größten Maklerbewertung 2021 wurden insgesamt 1.000 Immobilienmakler im gesamten Bundesgebiet ausgewählt und ausgezeichnet.

Wir dürfen uns wieder freuen – das Team von WHG Immobilien ist vom Nachrichtenmagazin Focus in Zusammenarbeit mit Statista wiederholt zum Top-Immobilienmakler in Freiberg am Neckar ausgewählt worden! Neben vielen anderen Kriterien haben vor allem unsere hohe Weiterempfehlungsquote und die sehr hohe Kundenzufriedenheit den Ausschlag gegeben. Schon seis 2018 durfte sich WHG Immobilien über die Auszeichnung als Focus Top Immobilienmakler 2021 freuen, und wir wurden bestätigt, dass wir 2020 unseren anspruchsvollen Standard gehalten haben. Die renommierte Auszeichnung des großen Nachrichtenmagazins Focus bestätigt uns in unserer täglichen Arbeit: für unsere Kunden und Auftraggeber jeden Tag das Beste geben!

Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Ihnen in 2021!
Ihr WHG-Immobilien-Team

Aussagekräftige Dokumente zunehmend wichtig

Der Immobilienmarkt brummt. Mehr denn je ist die Gelegenheit für einen lukrativen Verkauf der eigenen Immobilie günstig. Einen möglichst hohen Verkaufspreis zu erzielen, ist allerdings kein Selbstläufer. Fraglos kommt es auf eine passende Verkaufsstrategie und eine geschickte Taktik an. Ebenso ist ein überzeugendes Exposé und eine professionelle Immobilienbewertung notwendig. Auch eine Vermarktung per 360-Grad-Video sollte selbstverständlich sein. Darüber hinaus ist die Vorlage aussagekräftiger Dokumente immer wichtiger, wie das seit dem 1. November 2020 geltende Gebäudeenergiegesetz (GEG) zeigt, wonach der verbrauchsbasierte Energieausweis für Wohngebäude an Bedeutung gewinnt. Beispielsweise sind Sanierungsstände detailliert aufzuführen, etwa in welchem Jahr die Fenster ausgetauscht wurde oder wie lange die Erneuerung der Heizung zurückliegt. Außerdem sind CO2-Emissionen verpflichtend anzugeben. Natürlich legt nicht jeder Käufer gleich viel Wert auf derartige Informationen. Dennoch lassen sich die Vorzüge einer Immobilie, wie eine moderne Haustechnik oder sonstige werthaltige Ausstattungsmerkmale, anhand von stichhaltigen Unterlagen wesentlich überzeugender darstellen, als wenn nur unvollständige oder schlimmstenfalls keine Angabe gemacht werden können. Zumal, wenn ein Käufer explizit danach fragt. Dann nichts Beweiskräftiges in der Hand zu haben, ist nicht nur peinlich, sondern gefährdet womöglich das ganze Geschäft. Oder das Manko schlägt sich negativ auf den Verkaufspreis nieder.
So kann Aufzeichnungen über etwaig vorgenommene Anbauten, Umbauten oder andere bauliche Veränderungen, die die Qualität der durchgeführten Arbeiten belegen, genauso bares Geld wert sein, wie der Nachweis einer profunden Energieberatung. Oft genügt ein Anruf beim Architekten oder Handwerker, um die entsprechenden Dokumente zu besorgen. Das Bauamt ist ebenfalls eine gute Quelle. Den Verkauf von einem Immobilienprofi begleiten zu lassen, der genau weiß, worauf es ankommt, macht sich demnach bezahlt. Erst recht, wenn es sich um ein Objekt in begehrter Lage mit knappem Angebot handelt, bei dem eine Versteigerung weitaus profitabler sein könnte als ein traditioneller Hausverkauf, um den bestmöglichen Preis zu erzielen. Umfassende Dokumente sind dann nicht nur Pflicht, sondern Trumpf.
Experten-Tipp Bietigheimer Zeitung vom 27.03.2021

Tipps für eine erfolgreiche Baugenehmigung

In Zeiten von Corona werkeln viele Hausbesitzer an ihrem Eigenheim. Oft soll ein langgehegter Wunsch endlich in die Tat umgesetzt werden, etwa der Anbau eines Wintergartens oder die Überdachung der Terrasse. Doch Achtung! Einfach loszulegen, ist nicht ratsam. Denn je nach Vorhaben ist eine Baugenehmigung nötig. Grundsätzlich ist jede Errichtung, Nutzungsänderung und Abrissmaßnahme genehmigungspflichtig. Die Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) führt im Anhang zu § 50 Abs. 1 allerdings zahlreiche verfahrensfreie Vorhaben auf, für die kein Bauantrag gestellt oder Kenntnisgabeverfahren durchgeführt werden muss. Dazu gehört zum Beispiel der Bau einer Garage bis zu 30 m² und einer Wandhöhe von maximal 3 Metern. Um zu wissen, wie das geplante Projekt konkret zu Handhaben ist, sollten Hausbesitzer mit dem Bauamt sprechen. Stellt sich dabei heraus, dass ein Bauantrag erforderlich ist, muss meist ein Architekt oder Bauingenieur hinzugezogen werden, der fachmännische Planungsunterlagen erstellt. Bei kleineren Maßnahmen kann eventuell ein Handwerksmeister die Antragsdokumente verfassen. Die Formulare können unter www.service-bw.de abgerufen werden. Während des Genehmigungsverfahrens prüft die Baubehörde, ob das Vorhaben nach Art der Nutzung, Lage und Größe des Bauwerks, der überbauten Fläche und weiteren Kriterien dem Bebauungsplan entspricht. Wichtig ist auf die Einhaltung von Abstandsflächen zu achten, die in § 5 und § 6 LBO geregelt sind. Nicht selten kommt es wegen einer zu nahe an das Nachbargrundstück gesetzten Sichtschutzhecke oder Mauer zu Nachbarstreitigkeiten, die vor Gericht landen. Um einen etwaigen Widerspruch inklusive Klage gegen die Baugenehmigung bereits im Vorfeld auszuräumen, empfiehlt es sich, den Nachbarn frühzeitig über die Pläne zu informieren und ihn gegebenenfalls zu bitten, dem Vorhaben schriftlich zuzustimmen. Damit ist man nicht nur rechtlich auf der sicheren Seite, sondern erhält zugleich die gute Nachbarschaft. Werden alle Vorgaben der LBO und des Bebauungsplans eingehalten, sollte einem positiven Bescheid nichts im Weg stehen. Die Mühe, sich vorab zu erkundigen, sollte kein Bauherr scheuen. Denn wer ungenehmigt baut und einen sogenannten „Schwarzbau“ errichtet, dem drohen saftige Bußgelder, die je nach Raumveränderung bis zu 50.000 Euro betragen können. Es lohnt sich also, den Traum genehmigt zu erfüllen.
Experten-Tipp Bietigheimer Zeitung vom 01.02.2021