Energetisch sanieren mit Strategie und Weitblick

Wer sein Eigenheim energetisch fit für eine klimafreundliche Zukunft machen möchte, hat dazu viele Optionen: Vom Fensteraustausch über das Dämmen von Fassade, Kellerdecke und Dach bis zur Modernisierung der Heiztechnik. Um festzustellen, welche Maßnahmen sinnvoll sind, muss zunächst der Ist-Zustand des Gebäudes überprüft werden. Ein qualifizierter Energieberater, der nach dem neuen Gebäudeenergiegesetz, das am 1. November 2020 in Kraft tritt, verpflichtend bei einer Komplettsanierung hinzuzuziehen ist, führt dazu umfassende Analysen durch, wie Luftdichtigkeits-messungen (Blower-Door-Test) und Wärmebilder (Thermographie), berechnet Wärmebrücken und berät zu innovativer Heiz- und Energietechnik. Die anschließend erstellte Energiebilanz zeigt, wo Handlungsbedarf besteht. Wichtig zu wissen: Das Gebäudeenergiegesetz, das neue Bestimmungen für Häuser mit einer Ölheizung vorgibt, ändert nichts an dem in Baden-Württemberg geltenden landeseigenen Erneuerbare-Wärme-Gesetz, das Eigentümer bestehender Wohngebäude, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden und über eine Nettogrundfläche von über 50 Quadratmeter verfügen, bereits seit dem 1. Januar 2015 dazu verpflichtet, regenerative Energien einzusetzen, sobald sie ihre Heizungsanlage austauschen. Das Gesetz verlangt einen 15-prozentigen Anteil regenerativer Energie zum Heizen und zur Warmwasserbereitung des Gebäudes, der zum Beispiel durch die Installation einer Solarthermieanlage oder den Einbau einer Holzpelletheizung erfüllt werden kann. Möglich ist auch die Kombination verschiedener Optionen. Unbedingt ratsam ist, sich von dem Energieberater einen individuellen Sanierungsfahrplan erstellen zu lassen, der die notwendigen Maßnahmen strukturiert und die Reihenfolge der Arbeiten aufzeigt. Das schafft Klarheit, auch was die zu erwartenden Kosten betrifft. Jetzt aktiv zu werden, rechnet sich: So wird die Energieberatung mit 80 statt mit 60 Prozent der Kosten gefördert. Interessant ist zudem die Austauschprämie für Ölheizungen, bei der ein Zuschuss von 45 Prozent der Investitionskosten gewährt wird, wenn eine Alternative zum Einsatz kommt, die vollständig CO2-neutral funktioniert, etwa per Wärmepumpe oder Biomasseanlage. Überdies wird eine Gas-Hybridheizung, die, etwa durch das Einbinden von Solarthermie, einen Anteil von mindestens 25 Prozent erreicht, mit 40 Prozent der Kostenübernahme unterstützt. Sein Haus zukunftsfähig zu sanieren, war demnach nie attraktiver.
Experten-Tipp Bietigheimer Zeitung vom 18.11.2020

Smart Living: Die richtige Technik für das schlaue Zuhause

Intelligentes Wohnen ist in aller Munde. Doch was sich hinter den Schlagworten „Smart Home“, eHome“ und „Haus der Zukunft“ verbirgt, ist oft unklar. Zu verwirrend sind die Möglichkeiten, Systeme und Standards, die es mittlerweile gibt. Kurzgefasst bedeutet Smart Living den Einsatz spezieller Geräte und Lösungen, die miteinander vernetzt sind. Wer ein Smart Home professionell umsetzen möchte, ob im Neubau oder im Bestand, sollte vorab einige Dinge beachten. Zunächst ist zu klären, welche Ansprüche an die Technik gestellt werden. Soll sie nur Grundfunktionen erfüllen wie Licht- und Heizungssteuerung sowie Beschattung, lassen sich diese mittels einer funkbasierten Basisausstattung realisieren. Sind komplexere Anwendungen angedacht, wie ein vorausschauendes Energiemanagementsystem oder altersgerechte Assistenzsysteme, ist ein umfassendes Konzept notwendig. Relevant ist zudem wie die Funktionen gesteuert werden sollen, ob per App, Schalter und/oder Sprachassistent. Zwingend zu berücksichtigen sind überdies sicherheitstechnische Aspekte. Denn was nützt das schlaueste Haus, wenn sich Hacker leicht Zutritt verschaffen können. Entscheidend ist die Flexibilität eines Smart Home-Systems: Ist es an einen Hersteller gebunden, lassen sich meist nur dessen Produkte integrieren. Handelt es sich dagegen um eine offene Lösung, ist die Auswahl in der Regel frei gestaltbar. Darüber hinaus gibt es teiloffene Systeme, in die Produkte kooperierender Firmen eingebunden werden können. Da der Markt für Smart Home-Produkte riesig und höchst unübersichtlich ist, empfiehlt es sich, einen spezialisierten Fachbetrieb zu Rate zu ziehen, der einen bei der richtigen Wahl unterstützt. Nicht nur wegen des Komforts spielt eine zukunftsfähige Haustechnik bei Wohnimmobilien zunehmend eine Rolle. Auch im Hinblick auf die Werterhaltung gewinnt sie zunehmend an Bedeutung. Perspektivisch werden sich die Prioritäten zugunsten vernetzten Wohnens verschieben, etwa bei der Energieversorgung, damit die Einbindung von Elektroautos in den Gebäudekreislauf möglich ist. Auch der Einsatz intelligenter Assistenten, die es Senioren ermöglichen, umsorgt bis ins hohe Alter in den eigenen vier Wänden wohnen zu bleiben, dürfte zunehmen. Noch ist das Zukunftsmusik. Nichts desto trotz sollten sich Immobilienkäufer eingehend mit dem Thema beschäftigt, um das Risiko zu minimieren, falsch zu investieren oder eine Chance zu verpassen.

Bei Fragen helfen wir gerne weiter WHG Immobilien 07141/75501.

Bietigheimer Zeitung vom 17.10.2020

Den Kapitalbedarf richtig ermitteln

Um das Volumen Ihres Finanzierungsbedarfes zu ermitteln sind vielerlei Parameter zu berücksichtigen.
• Die Kosten für das Grundstück, worin auch die Erschließungskosten beinhaltet sein sollten
• Die Herstellungskosten der Immobilie bzw. der komplette Kaufpreis
hierunter fallen auch Modernisierungskosten oder eine Gebäudeerweiterung
• Erwerbsnebenkosten wie Grunderwerbsteuer, Notargebühren oder Maklercourtage
• Finanzierungskosten wie Wertermittlungsgebühr, Abschlussgebühr von Bausparverträgen und Bauzeitzinsen
• Sonstige Kosten wie Umzugskosten, Einbauküche, Möbel und Versicherungen
Damit Sie Ihr Budget nicht überschätzen, sollten Sie Ihre Ausgaben realistisch für den Monat betrachten und zur Kostenübersicht auch einmal für eine gewisse Zeit ein Haushaltsbuch führen. Viele unserer Kunden unterschätzen tatsächlich was in Summe Kleinausgaben wie einen Kaffee trinken, ein Kinobesuch, Bekleidung oder die Reparatur des Autos ausmachen. Nicht zu unterschätzen ist auch der oftmals angenommene Anteil einer Muskelhypothek, denn „das kann ich alleine renovieren“ oder „hier habe ich einen Freund, der mir dabei hilft“ ist allzu oft doch nicht realisierbar. Rechnen Sie daher in Ihr Budget nicht mehr als 15% Muskelhypothek ein. Sollte es mehr werden, prima! Denn dann haben Sie Kosten gespart! Sie ärgern sich aber, wenn Sie sich überschätzen und nicht wissen, wo Sie die restlichen finanziellen Mittel herbringen sollen. Sollten Sie über eine geringe Fachkenntnis von Bauschäden verfügen, ist es auch ratsam einen Fachmann wie Gutachter oder Architekten zu beauftragen um eine Sanierungsmaßnahme von den Kosten realistisch einschätzen zu können.
Bitte denken Sie auch an einen geeigneten Versicherungsschutz denn unvorhergesehene Lebensereignisse wie Kurzarbeit, Arbeitslosigkeit, Unfall, Krankheit lassen sich absichern. Schuldner, die ihren Verpflichtungen nicht mehr regelmäßig nachkommen können, sind häufig mit der Situation überfordert und benötigen eine professionelle Hilfe. Mit entsprechenden Versicherungen kann man das Risiko minimieren.
Gerne helfen wie Ihnen bei Fragen zu diesem Thema weiter:
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Bietigheimer Zeitung vom 22.08.2020

Tipps zum Umgang mit säumigen Mietern während der Corona-Zeit

Tipps zum Umgang mit säumigen Mietern während der Corona-Zeit

Die Große Koalition hat beschlossen, die zunächst bis Ende Juni 2020 geltenden Sonderregelungen für Mieter von Wohnraum im Zuge der Corona-Zeit bis zum 30. September 2020 zu verlängern. Vermieter müssen also weiterhin damit rechnen, dass es zu Verzögerungen bei Mietzahlungen kommen kann. Um im Falle des Falles adäquat reagieren zu können, sollten sie folgendes wissen: Grundsätzlich sind Mieter auch während der Corona-Zeit verpflichtet, ihre Miete fristgerecht zu zahlen. Kommt ein Mieter dem nicht oder nur teilweise nach, befindet er sich – wie in normalen Zeiten – im Verzug und muss Verzugszinsen zahlen. Die situationsbedingte Besonderheit ist, dass der Vermieter dem Mieter aufgrund von Mietschulden, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. September 2020 entstehen, erst dann kündigen darf, wenn dieser sie nicht spätestens bis zum 30. Juni 2022 beglichen hat. Ohne weiteres kann ein Mieter die Mietzahlung jedoch nicht aussetzen, sondern muss glaubhaft machen, dass er dazu derzeit tatsächlich nicht oder nur teilweise in der Lage ist. Betroffene Vermieter sollten sich einen schriftlichen Nachweis vorlegen lassen, der das bestätigt, etwa in Form einer Bescheinigung des Arbeitgebers, eines Bescheides über den Bezug von Kurzarbeitergeld bzw. über die Gewährung staatlicher Leistungen oder eines sonstigen Dokuments über den Verdienstausfall. Zudem sind Mieter nicht berechtigt, eine Mietminderung vorzunehmen, auch wenn mancher vielleicht annimmt, dies tun zu dürfen, weil er momentan einen finanziellen Engpass hat oder in Quarantäne ist. Nach wie vor ist eine Mietminderung nur dann zulässig, wenn ein erheblicher Mangel vorliegt, der den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung einschränkt oder unmöglich macht. Um Zwist in einem bisher guten Mietverhältnis zu vermeiden, ist es ratsam, dass beide Parteien in den kommenden Monaten im engen Austausch miteinander bleiben, um gemeinsam eine Lösung für diese missliche Ausnahmesituation zu finden, die für keinen angenehm sein dürfte. Denn sofern die Miete im genannten Zeitraum wirklich nur anteilig oder schlimmstenfalls sogar in Gänze nicht gezahlt werden kann, kann sich der Mietrückstand beträchtlich summieren. Je früher demnach über Zahlungsmodalitäten gesprochen wird, um so eher haben beide Seiten Klarheit. Andernfalls drohen vielleicht rechtliche Auseinandersetzungen, die einen einholen, wenn die Corona-Zeit hoffentlich längst Geschichte ist.

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Bietigheimer Zeitung vom 18.07.2020

Immobilienverkauf in einer Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft besteht, wenn mehrere Personen das Erbe eines Verstorbenen antreten und den Nachlass bis zur endgültigen Aufteilung zusammen verwalten. Den gesetzlichen Rahmen dafür gibt das Bürgerliche Gesetzbuch ab § 2032 vor. Gehört auch eine Immobilie zum Erbe, ist oftmals der Verkauf notwendig, um die Erbschaft zwischen den Parteien aufzuteilen. Dazu ist zu wissen, dass grundsätzlich alle Erben dem Verkauf zustimmen müssen. Legt einer sein Veto ein, kann dies das gesamte Vorhaben verzögern oder sogar stoppen. Ratsam ist deshalb, zunächst offen zu besprechen, was mit der Immobilie konkret geschehen soll. Möchte beispielsweise einer der Erben die Immobilie selbst nutzen, besteht die Möglichkeit, die Miterben auszuzahlen. Eine andere Option kann sein, dass ein Erbe seinen Anteil am gesamten Nachlass verkauft, um Zwistigkeiten aus dem Weg zu gehen. Dann haben die Miterben jedoch ein gesetzliches Vorkaufsrecht an der Immobilie. Ist definitiv geklärt, dass das Objekt veräußert wird, sollte ein unabhängiger Immobilienprofi hinzugezogen werden, der Neutralität garantiert, den Verkaufsprozess professionell abwickelt und zudem weiß, wie sich ein möglichst hoher Verkaufspreis erzielen lässt. Denn der ist trotz der enormen Nachfrage nach Immobilien kein Selbstläufer! Ausschlaggebend sind eine passende Verkaufsstrategie und eine gute Vorbereitung. So müssen einige Dokumente zusammengestellt werden, etwa Baupläne, ein gültiger Energieausweis und die jährliche Betriebskostenabrechnung. Anschließend erfolgt eine qualifizierte Immobilienbewertung, die Faktoren wie Bodenrichtwert, Lage, Gebäudezustand, Ausstattungsmerkmale und Anlagentechnik berücksichtigt. Ist der Wert ermittelt, geht es darum, die Immobilie bestmöglich zu veräußern. Dies kann über den üblichen Vertriebsweg oder per Bieterverfahren geschehen. Anders als beim Verkauf zum Festpreis, zeigt sich hierbei durch die Angebote der Interessenten, wie hoch der maximal zu erzielende Kaufpreis ist, ohne dass eine Verkaufsverpflichtung besteht. Als unparteiische Instanz wägt der Makler ab, welche die aussichtsreichere Variante ist. Die schlechteste aller Möglichkeiten wäre, wenn es zur Teilungsversteigerung kommt, weil sich die Parteien nicht einigen können und zerstreiten. Dieses Szenario birgt nicht nur die Gefahr noch tieferer Zerwürfnisse, sondern dürfte auch den partiellen Verkaufserlös schmälern.

Experten-Tipp Bietigheimer Zeitung vom 20.06.2020

 

Vorsorge mit Verrentung einer Immobilie

Die Immobilienverrentung ist eine Sonderform der privaten Altersvorsorge. Sie bietet älteren Hausbesitzern die Möglichkeit, ihr Eigenheim zu verkaufen und im Gegenzug dafür zeitlebens mietfrei in der Immobilie zu wohnen.
„Besonders für Ruheständler mit geringer Rente und wenig Rücklagen, aber einem Eigenheim, das nicht vererbt wird, kommt die Immobilienverrentung in Betracht.“ Darauf verweist Heidi Proksch, Inhaberin von WHG Immobilien und benennt drei Varianten: Bei der Leibrente zahlt der Käufer dem Verkäufer eine monatliche Rente und gewährt ihm zugleich ein lebenslanges Wohnrecht. Die Zeitrente ermöglicht dem Verkäuferebenfalls ein lebenslanges Wohnrecht, jedoch wird die Rente innerhalb eines festgelegten Zeitraumes gezahlt. Die umkehrhypothek sieht vor, dass der Eigentümer einen Kreditvertrag mit einer Bank über die Rentenzahlung für das Haus abschließt. Nach Tilgung der Gesamtsumme geht das Objekt in den Besitz der Bank über. Die Höhe der Rente übermittelt jeweils ein unabhängiger Sachverständiger basierend auf dem Wert der Immobilie, der Lebenserwartung des Eigentümers, dem Wert des lebenslangen Wohnrechts und weiteren Einflussfaktoren. Dabei sollten die Vertragsmodalitäten so gestaltet sein, dass sie auch noch passen, wenn sich die Lebenssituation des Betreffenden ändert. Zu berücksichtigen ist zudem die notarielle Beurkundungsowie die Eintragungen von Reallast oder gegebenenfalls Nießbrauchrecht ins Grundbuch. Die Reallast gibt einer Person das Recht, aus dem Grundstück wiederkehrende Leistungen zu erhalten, ein vereinbartes Nießbrauchrecht, sichert dessen Nutzung – beispielsweise die Vermietung der Immobilie. Diese und weitere Aspekte, werden in einem Beratungsgespräch zur Immobilienverrentung kompetent und umfassend geklärt.

Sicher vermieten während der Corona-Pandemie

Die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus beeinträchtigen unser gewohntes Leben derzeit massiv. Wann eine Rückkehr zur Normalität möglich ist, vermag im Augenblick niemand zu sagen. Damit Immobilienbesichtigungen und -vermietungen trotzdem weiterhin durchführbar sind, haben die Profis von WHG Immobilien in Freiberg ihre Services für Vermieter auf die veränderten Rahmenbedingungen angepasst: So finden Besichtigungen nur noch per 360-Grad-Video statt, da  von virtuellen Immobilienrundgängen keinerlei Ansteckungsgefahr ausgeht. Besonders jetzt, wo direkte Kontakte vermieden werden sollen und Ausgangsbeschränkungen gelten, zeigen sich die Vorzüge dieser modernen Art der Kundenansprache: Während der Vermieter in Ruhe auswählt, wem er online Zutritt zum Objekt gewährt, können es sich potenzielle Mieter auf dem PC, Tablet oder Smartphone dann anschauen, wann und wo sie es möchten. Diese gegenwärtig sehr hilfreiche  „Brückentechnologie“ bietet nicht nur Interessenten in der näheren Umgebung eine sichere und bequeme Möglichkeit für eine Besichtigung. Auch und gerade entfernt lebende Interessierte, die infolge der stark eingeschränkten Bewegungsfreiheit aufgrund der Corona-Pandemie bis auf weiteres nicht reisen können, haben mittels 360-Grad-Besichtigung die Gelegenheit, das angebotene Mietobjekt virtuell sehen zu können. Ergänzt durch ein aussagekräftiges Exposé in digitaler Form, lässt sich so auch aus der Ferne eine fundierte Entscheidung treffen. Für den Vermieter minimiert sich das Leerstandsrisiko und damit verbundene Mietzahlungsausfälle. Sollte dennoch ein Vor-Ort-Besichtigung notwendig sein, geschieht diese unter strikter Einhaltung der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg und geltender Hygienemaßnahmen. Aktuell können nur Einzeltermine stattfinden, an denen ausschließlich die vorgeschriebene Anzahl von zwei Personen teilnehmen dürfen, die zudem mindestens 1,5 Meter Abstand voneinander halten müssen. Sofern lieferbar, erhält jeder Teilnehmer zum persönlichen Schutz eine Atemschutzmaske und steht ein Mittel zur Desinfektion der Hände bereit. Da Dokumente grundsätzlich nur in elektronischer Form ausgetauscht werden, besteht auch darüber kein Infektionsrisiko. Derart umsichtig vorbereitet, steht einer Immobilienbesichtigung mit anschließender zügiger Nachvermietung auch in Zeiten von Corona nichts im Weg.

Hausverkauf bei Scheidung

Hausverkauf bei Scheidung: Das sollten Betroffene bedenken

 

Wenn eine Ehe scheitert, wird das gemeinsame Eigenheim oftmals zur komplizierten Streit- und Kostenfalle. Denn neben Emotionen geht es meist um viel Geld und langfristige Verpflichtungen. Etliche Dinge sind zu klären, beispielsweise wer das Haus weiterhin bewohnt und wer auszieht, wie hoch der eventuell noch abzuzahlende Immobilienkredit ist und wie sich die Tilgung gestaltet? Paare, die in glücklichen Zeiten keine entsprechenden Regelungen getroffen haben, sind schnell mit der Situation überfordert. Zumal sich unterschiedliche Lösungswege anbieten, deren Konsequenzen jedoch weitreichend sein können. Hat etwa einer der Partner das Haus mit in die Ehe eingebracht, die wie die meisten Ehen hierzulande im Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführt wird, und ist alleiniger Eigentümer, gehört ihm die Immobilie auch weiterhin, allerdings muss er dem anderen einen Vermögensausgleich zahlen. Je nach Wertzuwachs kann dies eine beträchtliche Summe sein, was nicht selten dazu führt, dass das Objekt verkauft werden muss, um das Geld aufzubringen. Ist das Haus während der Ehe angeschafft worden und sind beide Partner im Grundbuch eingetragen, gehört zwar jedem die Hälfte. Aber auch hier stellt sich spätestens dann die Frage, was mit dem Haus geschehen soll, wenn derjenige, der nach der Scheidung auszieht, ausgezahlt werden will, der andere indes dazu finanziell wenig Spielraum hat. Damit der Hausverkauf im Scheidungsfall für die Betroffenen nicht zur Existenzfrage wird, empfiehlt es sich, einen erfahrenen Immobilienmakler zu Rate zu ziehen, der die Angelegenheit als neutrale Instanz unvoreingenommen zu beurteilen weiß und objektiv abwägt, welche die beste Lösung ist. Pragmatisch gesehen ist der einvernehmliche Immobilienverkauf der einfachste Weg, weil dadurch die Möglichkeit besteht, den Verkaufserlös gleichermaßen zu teilen, so dass jeder seine Verbindlichkeiten erfüllen kann und idealerweise schuldenfrei neu beginnt. Eine andere Option kann die Vermietung der Immobilie an Dritte sein. So verschaffen sich die Parteien erst einmal Luft, um in Ruhe zu überlegen, wie es mit der Immobilie weitergehen soll. Zugleich werden Einnahmen erzielt, was sicherlich auch nicht verkehrt ist. Die ungünstigste Alternative wäre, wenn es zu keiner Einigung kommt und einer der beiden per Gericht die Teilungsversteigerung durchsetzt. Denn unter Not verkaufen zu müssen, drückt bekanntermaßen auf den Preis.

Experten-Tipp Bietigheimer Zeitung vom 29.03.2020

WHG Immobilien wieder als Focus Top Immobilienmakler 2020 ausgezeichnet

Deutschland hat gewählt: Bei der größten Maklerbewertung 2020 wurden insgesamt 1.000 Immobilienmakler im gesamten Bundesgebiet ausgewählt und ausgezeichnet.

Wir dürfen uns wieder freuen – das Team von WHG Immobilien ist vom Nachrichtenmagazin Focus in Zusammenarbeit mit Statista erneut zum Top-Immobilienmakler in Freiberg/Neckar ausgewählt worden! Neben vielen anderen Kriterien haben vor allem unsere hohe Weiterempfehlungsquote und die sehr hohe Kundenzufriedenheit den Ausschlag gegeben. Schon 2019 durfte sich WHG Immobilien über diese Auszeichnung freuen, und wir wurden bestätigt, dass wir 2020 unseren anspruchsvollen Standard gehalten haben. Die renommierte Auszeichnung des großen Nachrichtenmagazins Focus bestätigt uns in unserer täglichen Arbeit: für unsere Kunden und Auftraggeber jeden Tag das Beste geben!

Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Ihnen in 2020!
Ihr WHG-Immobilien-Team

Was bei der Betriebskostenabrechnung zu beachten ist

Jährlich müssen Vermieter eine Betriebskostenabrechnung erstellen. Damit diese ordnungsgemäß ist, muss sie einige Mindestanforderungen erfüllen. Neben der korrekten Nennung von Absender, Adressat und Mietobjekt ist auf die Abrechnungsfrist zu achten. Spätestens ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums muss dem Mieter die Abrechnung vorliegen. Werden die Betriebskosten von 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres abgerechnet, muss der Mieter die Abrechnung bis zum 31. Dezember des Folgejahres erhalten haben. Versäumt der Vermieter die Frist, kann er keine Nachforderungen stellen. Wichtig ist zudem der Abrechnungszeitraum. Generell darf die Zeitspanne der in Rechnung gestellten Betriebskosten höchstens zwölf Monate betragen. Wird sie überschritten, gilt die Abrechnung formell als fehlerhaft und kann vom Mieter angefochten werden. Ferner ist der Vermieter verpflichtet, die Betriebskosten genau zu benennen und aufzuschlüsseln. Enthält der Mietvertrag einen Hinweis auf die Betriebskostenverordnung (BetrKV), gestaltet sich die Abrechnung relativ einfach, denn dann können alle dort genannten Kosten umgelegt werden. Werden nur Einzelkosten aufgeführt, können auch nur diese dem Mieter in Rechnung gestellt werden. Zu unterscheiden ist zwischen umlagefähigen Kosten und solchen, die vom Vermieter zu tragen sind. Zu den Kosten, die anteilig auf Mieter umgelegt werden, gehören Grundsteuer, Gartenpflege, Müllabfuhr, Gebäudereinigung, Beiträge zu Sach- und Haftpflichtversicherungen, Hausmeisterkosten sowie Wartungskosten für Rauchmelder und Legionellenprüfung. Welcher Verteilerschlüssel hierfür verwendet wird – ob Wohnfläche, Verbrauch, Wohneinheit oder Personenzahl – steht jedem Vermieter frei. In der Regel bildet die jeweilige Quadratmeterzahl die Basis. Der Verbrauch von Wasser und  Brennstoff wird anhand des Zählerstands auf Wasseruhr und Heizkostenverteiler berechnet. Nicht geltend gemacht werden können dagegen Aufwendungen für Instandhaltungs- und Instandsetzungmaßnahmen sowie für die Wohnungsverwaltung. Ebenso dürfen Kosten von Wohnungsleerstand nicht umgelegt werden. Ihr ermittelter Kostenanteil geht allein zu Lasten des Vermieters. Was für Ungeübte kompliziert ist, gehört für Immobilienprofis zum Alltagsgeschäft. Deshalb sollten Vermieter, die unsicher sind, besser fachkundigen Rat einholen, bevor sie sich selbst an der Abrechnung versuchen und vielleicht eine Anfechtungsklage riskieren.

Experten-Tipp Bietigheimer Zeitung vom 29.02.2020