Umgang mit Mängeln beim Immobilienverkauf

Wie heißt es in Immobilienkaufverträgen häufig so schön: „Gekauft wie besichtigt“. Diese sogenannte „Besichtigungsklausel“ sollten Immobilienverkäufer jedoch keinesfalls als Einladung missverstehen, einen Schaden zu verschweigen. Denn laut § 433 1 BGB sind sie dazu verpflichtet, dem Käufer die Immobilie frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben. Zu unterscheiden sind drei Kategorien: Ein offener Mangel liegt etwa bei einer defekten Tür oder reparaturbedürftigen Fassade vor. Ein Nachteil also, der sofort erkennbar ist. Von einem versteckten Mangel wird gesprochen, wenn dieser weder für Verkäufer noch Käufer ersichtlich ist, beispielsweise eine defekte Leitung in der Wand oder verbaute Materialien, die aufgrund von Asbest oder PCB gesundheitsgefährdend sind. Weiß der Verkäufer hingegen von Mängeln, verschweigt diese aber bewusst oder vertuscht diese sogar, in dem er sie kurzfristig beseitigt, kann er später vom Käufer wegen arglistiger Täuschung belangt und zu Schadensersatz verurteilt werden. Ratsam ist deshalb, offen auf etwaige Mängel hinzuweisen und sich die Kenntnisnahme schriftlich bestätigen zu lassen, um auf der sicheren Seite zu sein. Wer unsicher ist, wie mit einem Mangel umzugehen ist, sollte sich beim Verkauf von einem Immobilienprofi unterstützen lassen und das möglichst bevor der Notar den Kaufvertrag endgültig abfasst und notariell beurkundet.

Experten-Tipp Ludwigsburger Kreiszeitung vom 01.03.2020

Was im Hausflur stehen darf und was nicht

Viele Vermieter kennen das Problem: Im Hausflur werden diverse Dinge deponiert. Hier ein Fahrrad, da ein Kinderwagen, dort einige Paar Schuhe. Doch nicht alles, was Mieter auf der Gemeinschaftsfläche abstellen, darf dort bleiben, denn Brandschutz spielt im Treppenhaus eine wichtige Rolle. Zwar ist gesetzlich nicht geregelt, ob und welche Gegenstände im Hausflur abgestellt werden dürfen. Die Landesbauordnungen enthalten jedoch Brandschutzvorschriften, die definieren, wie bauliche Anlagen beschaffen sein müssen, damit im Ernstfall Rettungsmaßnahmen erfolgen können.

In Baden-Württemberg beispielsweise definiert dies Paragraf 15 der Landesbauordnung (LBO). Zudem hat der Vermieter dafür zu sorgen, dass seine Immobilie verkehrssicher ist. Er ist daher berechtigt, das Abstellen bestimmter Gegenstände im Treppenhaus zu untersagen. Fährräder zum Beispiel müssen nicht geduldet werden. Blumenkübel und Pflanzen bedürfen der Zustimmung. Beim Aufstellen von Schränken ist die Rechtsprechung uneinheitlich. In jedem Fall darf das Möbel keine Behinderung oder Stolpergefahr darstellen. Wer Müll über einen längeren Zeitraum im Hausflur zwischenlagert, kann sogar abgemahnt werden.

Grundsätzlich zulässig sind hingegen Rollstuhl, Rollator und Kinderwagen, solange sie den Fluchtweg nicht versperren. Allerdings kommt es sehr auf den Einzelfall an. Ist die Mitnahme eines Kinderwagens oder einer Gehhilfe in die Wohnung zumutbar, weil ein Aufzug vorhanden und die Wohnungstür breit genug ist, kann das Abstellen im Treppenhaus verwehrt werden. Auch der Stellplatz in der Tiefgarage darf aus Brandschutzgründen nicht als Kellerersatz dienen. Lediglich Gegenstände, die funktional zum Auto gehören, dürfen dort in geringem Umfang aufbewahrt werden. Ein Satz Autoreifen ist also durchaus erlaubt, genauso wie ein Dachgepäckträger.

Um Unklarheiten vorzubeugen, empfiehlt es sich, im Mietvertrag und in der dazugehörigen Hausordnung genau zu regeln, was wo unterzubringen ist und welche Räumlichkeiten dafür zur Verfügung steht, etwa ein Fahrradkeller oder ein Unterstand. Mit Rücksichtnahme und freundlicher Kommunikation, falls es doch einmal zu einer zeitlich begrenzten Abstellsituation kommt, sollte ein gutes nachbarschaftliches Miteinander eigentlich dauerhaft Bestand haben.

Experten-Tipp Bietigheimer Zeitung vom 01.02.2020

Tipps für die Anschaffung einer Brennstoffzellenheizung

Eine Brennstoffzellenheizung ist derzeit das modernste, was es auf dem Heizungsmarkt gibt. Sie gilt deshalb als besonders innovativ, weil sie ohne die Verbrennung von Öl und Gas auskommt,sondern die chemische Reaktion von Wasserstoff und Sauerstoff zur gleichzeitigen Erzeugung von Wärme und Strom nutzt. Statt des klimaschädlichen CO2 entsteht nur Wasserdampf. Hier setzt die Technologie an, in dem sie dem Wasserdampf die Wärme entzieht und diese zum Heizen und zur Warmwasserbereitung nutzbar macht. Ein höchst effektiver Prozess mit einem Wirkungsgrad von über 90 Prozent! Die Anlagentechnik ist überschaubar: Benötigt wird ein Brennstoffzellengerät, das den Grundbedarf von Wärme und Strom abdeckt, und ein Gas-Brennwertkessel, der zusätzlich Wärme liefert. Damit eine Brennstoffzellenheizung möglichst effizient arbeitet, sollte sie ganzjährig gleichmäßig Energie erzeugen. Ebenso kontinuierlich sollte der Energieverbrauch sein, damit es nicht zur Überproduktion kommt, so dass sich der Pufferspeicher aus Sicherheitsgründen abschaltet und folglich keinen Strom produziert.

Entscheidend ist deshalb bei der Anschaffung auf die richtige Dimensionierung der Anlage zu achten. Optimal ist ihre Größe dann, wenn sie den gesamten Energiebedarf eines Haushalts abdeckt und die Gas-Brennwertheizung lediglich als Ergänzung dient, falls doch hin und wieder mehr Wärme benötigt wird. Es lässt sich also eine nahe autarke Energieversorgung realisieren, die überdies CO2-frei ist. Schwierig wird die Situation, wenn kein Gasanschluss vorhanden ist und auch kein entsprechendes Leitungssystem zur Verfügung steht, weil Öl vor Ort gebräuchlich ist. In diesem Fall hilft das Bauamt oder der örtliche Gasversorger weiter.

Allerdings ist eine Brennstoffzellenheizung nicht günstig. Im Gegenteil, momentan ist sie mit Abstand das teuerste Heizsystem. Je nach Hersteller, Modell und Installationskosten liegen die Kosten zwischen 20.000 und 30.000 Euro. Ob sich der Kauf rentiert, hängt von den jeweiligen Gegebenheiten ab. Ratsam ist, unterschiedliche Lösungen von einem unabhängigen Experten durchrechnen zu lassen und sie miteinander zu vergleichen. Zudem fördern Bund, Länder und Kommunen den Einbau von Brennstoffzellenheizungen bzw. den Umstieg auf die Technologie mit Zuschüssen von bis zu 40 Prozent.

Experten-Tipp Bietigheimer Zeitung vom 04.01.2020

 

So funktioniert die Immobilienverrentung

Die Immobilienverrentung ist eine Sonderform der Altersvorsorge, die älteren Hausbesitzern die Möglichkeit bietet, ihr Eigenheim zu verkaufen und im Gegenzug dafür zeitlebens mietfrei in der Immobilie zu wohnen. Eine verlockende Option, die jedoch gut überlegt sein will. Im Prinzip gibt es drei Varianten: Die Leibrente, bei der der Käufer dem Verkäufer eine monatliche Rente zahlt und ihm zugleich ein lebenslanges Wohnrecht gewährt.

Bei der Zeitrente hat der Verkäufer ebenfalls ein lebenslanges Wohnrecht, jedoch wird die Rente innerhalb eines festgelegten Zeitraums gezahlt.

Darüber hinaus gibt es die Umkehrhypothek, bei der der Eigentümer einen Kreditvertrag mit einer Bank über die Rentenzahlung für das Haus abschließt, das nach Tilgung der Gesamtsumme in den Besitz der Bank übergeht. Die Höhe der Rente ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger  basierend auf dem Wert der Immobilie, der Lebenserwartung des Eigentümers, dem Wert des lebenslangen Wohnrechts und weiteren Einflussfaktoren wie dem Zinssatz und der Zahlweise und erstellt darüber ein Wertgutachten. Die Vertragsmodalitäten sollten so gestaltet sein, dass sie auch dann noch passen, wenn sich die Lebenssituation ändert. Wichtig ist, das Ausgehandelte notariell beurkunden und die Reallast, also das Recht einer Person, aus einem Grundstück wiederkehrende Leistungen zu erhalten, ins Grundbuch eintragen zu lassen. Dazu gehört auch ein vereinbartes Nießbrauchrecht, das die Vermietung der Immobilie sichert, falls beispielsweise der Umzug in ein Pflegeheim erforderlich ist, für dessen Kostendeckung zusätzliche Einnahmen benötigt werden.

Ratsam ist überdies zu regeln, dass die Rente im Todesfall an einen Hinterbliebenen weiter gezahlt wird („verbundene Leibrente“) und wer für die Instandhaltungskosten der Immobilie aufkommt. Angebracht ist ferner eine Rückfallklausel, für den Fall, dass der Käufer in Zahlungsrückstand gerät. Besonders für Ruheständler mit geringer Rente und nur wenig Rücklagen, aber einem Eigenheim, das nicht vererbt wird, kommt die Immobilienverrentung in Betracht. Trotzdem kann der traditionelle Hausverkauf durchaus eine lukrative Alternative sein, vor allem wenn das Objekt in begehrter Lage mit knappem Angebot liegt und sich vielleicht sogar für eine Versteigerung eignet, bei der für gewöhnlich ein höherer Kaufpreis erzielt wird. Ein Immobilienprofi unterstützt hier bei der Markteinschätzung und hilft, die bestmögliche Lösung zu finden.

Experten-Tipp Bietigheimer Zeitung vom 07.12.2019

Wissenswertes über die Wärmepumpe

Wer sein Eigenheim energetisch fit machen möchte, der sollte sich mit innovativen Heiztechniken wie der Wärmepumpe beschäftigen. Das Prinzip ist leicht erklärt: Eine Wärmepumpe nutzt die in der Umwelt vorhandene thermische Energie, um Gebäude mit Wärme zu versorgen. Damit das funktioniert, braucht es eine Wärmequellenanlage, die der Umgebung (Erdreich, Grundwasser, Luft) die benötigte Energie entzieht, eine Wärmepumpe, die die gewonnene Energie nutzbar macht und ein System, das die Wärme im Gebäude verteilt oder sie zwischenspeichert. Welche Art von Wärmepumpe zum Einsatz kommt, hängt von den lokalen Gegebenheiten und dem jeweiligen Gebäude ab. Besonders effektiv ist eine Wärmepumpe dort, wo sie viel Umweltwärme nutzen kann und eine gut isolierte Gebäudehülle vorhanden ist, was sie gerade für Neubauten interessant macht. Sie eignet sich aber auch für die Heizungsmodernisierung in Altbauten, etwa als Ergänzung zu einer Öl- oder Gasheizung, sofern der Kessel intakt und nicht veraltet ist. Stimmt das Zusammenspiel zwischen intelligent regulierter Wärmepumpe und dem Kessel, der nur anspringt, wenn die Pumpe aufgrund niedriger Quelltemperatur kurzzeitig nicht wirtschaftlich arbeitet, lässt sich einiges an Heizkosten sparen. Beliebt ist zudem die Kombination aus Wärmepumpe und Photovoltaik-Anlage. Sie lohnt sich, wenn der selbst produzierte Sonnenstrom günstiger erzeugt wird, als der Strom eines Versorgers kostet, was angesichts ständig steigender Strompreise meist der Fall ist. So kostet der  Strom vom eigenen Dach bei einer Anlagengröße von bis zu 10 Kilowatt Peak nur etwa 11 bis 13 Cent pro Kilowattstunde, während für Netzstrom gut 29 Cent pro Kilowattstunde bezahlt werden muss. Um eine möglichst hohe Effizienz zu erzielen, ist die richtige Dimensionierung der Anlage wichtig. Wesentliche Einflussfaktoren sind der Stromverbrauch der Wärmepumpe, die Größe von Puffer- und Warmwasserspeicher und das Nutzerverhalten. Wird zusätzlich ein Batteriespeicher installiert, lässt sich der Eigenstromverbrauch auf bis zu 70 Prozent steigern. Empfehlenswert ist außerdem die Integration eines intelligenten Energiemanagement-Systems, das vorausschauend Wetterdaten für die optimale Anlagensteuerung nutzt. Hausbesitzer, die sich für eine Wärmepumpe interessieren, sollten einen unabhängigen Experten zu Rate ziehen, der unterschiedliche Varianten kalkuliert, miteinander vergleicht und über entsprechende Fördermöglichkeiten informiert.

Experten-Tipp Bietigheimer Zeitung vom 02.11.2019

Woran man einen professionellen Immobilienmakler erkennt

Längst müssen Immobilienmakler mehr bieten als Objektdaten in Onlineportale einzustellen und Besichtigungstermine durchzuführen. Der Kauf und Verkauf von Immobilien ist mittlerweile derart komplex, dass ein Immobilienmakler umfassendste Kenntnisse auf unterschiedlichen Gebieten besitzen muss, will er Kunden wirklich kompetent beraten und professionell für sie tätig sein. Auch wenn es hierzulande nur wenige gesetzliche Vorschriften gibt, die das Berufsbild regeln und die Bezeichnung „Makler“ nicht geschützt ist, gibt es dennoch ein paar Anhaltspunkte, anhand derer  Immobilienverkäufer und -interessierte die Spreu vom Weizen trennen können. Es beginnt mit einer detaillierten Expertise über den Immobilienmarkt vor Ort im Hinblick auf Preise, Mieten und Entwicklungen. Sie ist für einen professionellen Immobilienmakler zwingend erforderlich. Gerade wer im Bereich Wohnimmobilien tätig ist, der sich sehr dynamisch entwickelt, für den ist ständige Marktbeobachtung und -analyse unbedingt notwendig, um Chancen und Risiken frühzeitig zu erkennen. Ein echter Profi ist zudem in der Lage, Gebäude zu begutachten und Bewertungen zu erstellen. Neben der profunden Marktkenntnis hilft ihm dabei idealerweise sein technisches Wissen. Eventuell verfügt er sogar über eine einschlägige Zusatzqualifikation, damit er die Haus- und Anlagentechnik qualifiziert beurteilen kann. Eine Fähigkeit, die angesichts von Energiesparen, Klimaschutz und Smart Home zunehmend wichtiger wird, um das Potenzial einer Immobilie – und damit ihren Wert – einschätzen zu können. Bei der Suche nach der passenden Finanzierung behilflich zu sein, ist ein weiteres Merkmal für einen Profi. Langjährig erfahrene Makler verfügen über gute Kontakte zu Banken, Kreditinstituten und Finanzdienstleistern und können so schnell den reibungslosen Weg zur Wunschimmobilie ebnen. Ohnehin kann ein breites, gut sortiertes fachlich übergreifendes Expertennetzwerk ein Indikator für die Wertschätzung eines Maklers sein. Denn wer kompetent ist, mit dem wird gerne zusammengearbeitet. Dazu gehört auch, dass er transparent über Leistung, Aufwand und Honorar informiert. Überdies lässt sich ein Profi-Makler daran erkennen, dass er sich als Vertrauensperson des Kunden versteht, der sich intensiv mit dessen Wünschen und Bedürfnissen beschäftigt und nach der bestmöglichen Lösung für ihn sucht und sich nicht mit Schnellschüssen zufrieden gibt.

Experten-Tipp Bietigheimer Zeitung vom 28.09.2019

Wissenswertes über Zwangsversteigerungen

Das Eigenheim unfreiwillig verkaufen zu müssen, ist keine angenehme Situation. Die bekannteste Form, durch die es dazu kommen kann, ist die Zwangsversteigerung. Sie erfolgt, wenn das Haus für den Eigentümer finanziell nicht mehr tragbar ist, der Kreditgeber um sein Geld fürchtet und darum den zwangsweisen Verkauf beim Amtsgericht beantragt. Ein Gutachter ermittelt den Verkehrswert der Immobilie, auf dessen Basis der Rechtspfleger ein Mindestgebot festlegt, das zu erreichen ist. § 74a ZVG schreibt vor, dass beim ersten Versteigerungstermin wenigstens 50 % des Verkaufswertes geboten werden müssen. Ist dies nicht der Fall, folgt ein zweiter und ggfls. weitere Termine, bevor der Zuschlag erteilt wird. Jeder Bieter muss eine Sicherheitsleistung von 10 % des Verkehrswertes nachweisen, etwa per bankbestätigtem Scheck oder vorheriger Überweisung an das Gericht.

Eine andere Art ist die Teilungsversteigerung, die dazu dient, bei Streit um die Nutzung einer Immobilie zwischen mehreren Eigentümern eine finanzielle Einigung zu erzielen. Bei Eheleuten in Scheidung ist § 1365 BGB zu beachten, der greift, wenn die Ehe in Zugewinngemeinschaft geführt wird – also ohne Ehevertrag, der die Eigentumsverhältnisse regelt – und den nicht verkaufswilligen Partner, sofern ihm mehr als 90 % der Immobilie gehören, zunächst vor einer Teilungsversteigerung schützt. Ist die Scheidung rechtskräftig, kann die Teilungsversteigerung in jedem Fall beantragt werden.

Ob diese Vorgehensweise die richtige ist, sollten sich die Betroffenen genau überlegen. Denn häufig liegt der Verkaufserlös unter dem Marktwert. Für Ehepartner macht eine Teilungsversteigerung nur dann Sinn, wenn einer der Alleineigentümer werden will und so die Möglichkeit sieht, die andere Haushälfte günstig zu erwerben. Aber Vorsicht: Auch Dritte haben die Chance mitzusteigern und könnten das Gebot überbieten! Eine gütliche Einigung ist sicherlich vorteilhafter.

Eine Alternative stellt die freiwillige Versteigerung dar. Gerade für Erbengemeinschaften ist der Verkauf per Bieterverfahren eine lukrative Möglichkeit sich finanziell zu arrangieren, falls keiner die Immobilie selbst nutzen möchte. Je nach Zustand und Lage des Objektes lässt sich ein wesentlich höherer Verkaufspreis erzielen als durch einen Zwangsverkauf. Ein Szenario, das angesichts der Situation auf dem Immobilienmarkt, wo die Nachfrage das Angebot vielerorts bei weitem übersteigt, nicht unwahrscheinlich ist.

Experten-Tipp Bietigheimer Zeitung vom 09.09.2019

Vorfälligkeit: Zielverlust wird ausgeglichen

Eigentümer, die ihr Haus verkaufen wollen und den Immobilienkredit vorzeitig zurückzahlen möchten, sollten vor dem Verkauf prüfen, ob sie an die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen müssen und wenn ja, in welcher Höhe oder ob sich eventuell alternative Lösungen anbieten.

Zunächst ist zu wissen, dass die vorzeitige Tilgung für die Bank einen finanziellen Verlust bedeutet, weil ihr für den festgelegten Zeitraum Zinsen entgehen. Diesen Zinsverlust gleicht sie durch die Vorfälligkeitsentschädigung aus. Aber Achtung: Wie die Bank die Höhe berechnet, ist gesetzlich nicht festgelegt, weshalb es immer wieder zu Streitigkeiten kommt.

Nur Immobilienkreditverträge die bereits zehn Jahre und länger laufen sind ohne Kompensation kündbar. Zudem kann es spezielle Regelungen geben, etwa Sondertilgungsrechte, wodurch die Entschädigung geringer ausfällt.

Eine mögliche Berechnungsmethode ist der Aktiv-Aktiv-Vergleich, bei dem die Bank von einem Ersatzdarlehn an einen anderen Kreditnehmer ausgeht, dessen Zinsniveau jedoch niedriger sein kann. Die Zinsdifferenz zwischen dem alten und neuen Darlehn bildet die Entschädigung.

Eine andere Variante ist der Aktiv-Passiv-Vergleich, bei dem die Bank das Geld theoretisch am Kapitalmarkt anlegt und die angenommene Zinseinnahme der durch die Fortführung des Immobilienkredits gegenüberstellt, woraus sich der Betrag ergibt. Hinzu kommt jeweils eine Bearbeitungsgebühr für den Zusatzaufwand.

Je nach Höhe der Restschuld und Dauer der Restlaufzeit kann die Summe im fünfstelligen Bereich liegen. Eine Belastung, die wohl überlegt sein will, zumal sich die Entschädigungszahlung vermeiden lässt.

So ist die Situation für Hausverkäufer wesentlich günstiger, wenn sie zeitgleich eine neue Immobilie erwerben, die ebenso werthaltig ist wie das Verkaufsobjekt, so dass der Kredit und damit die Zinseinnahme für die Bank abgesichert ist, oder der zukünftige Käufer den Kreditvertrag übernimmt. In beiden Fällen muss keine Entschädigung gezahlt werden.

In Anbetracht der großen Nachfrage nach Immobilien lohnt es sich, diese Optionen unabhängig von dem Gespräch mit der Bank von einem Immobilienprofi überprüfen und das Objekt bewertet zu lassen. Eventuell hat der Makler einen potenziellen Käufer an der Hand und bringt die beiden Parteien zusammen. Mit dieser Lösung in Aussicht, ist die Verhandlungsposition gegenüber der Bank besser als allein auf Kulanz angewiesen zu sein.

Experten-Tipp Bietigheimer Zeitung vom 03.08.2019

Das sollten zukünftige Hauseigentümer über die Grunddienstbarkeit wissen

Gemeinhin können Eigentümer uneingeschränkt über ihr Grundstück verfügen. Ist es jedoch mit einer Grunddienstbarkeit belastet, müssen bestimmte Dinge geduldet werden.

Geregelt ist die Grunddienstbarkeit in § 1018 BGB. Hiernach räumt ein Eigentümer einem anderen ein definiertes Recht am eigenen Grundstück ein. Die gebräuchlichsten Arten sind das Wege-, Leitungs- und Überbaurecht sowie eine Bebauungsbeschränkung und die Immissionsduldung. Insbesondere bei hinterliegenden Grundstücken, die über keinen direkten Anschluss an das öffentliche Straßennetz verfügen, wird eine Grunddienstbarkeit in Form eines sogenannten „Notwegerechts“ eingeräumt, damit der Nachbar über das fremde Grundstück zu seinem eigenen gehen bzw. fahren darf.

Die Verlegung von Strom- oder Abwasserleitungen über ein anderes Grundstück wird ebenfalls über die Grunddienstbarkeit geregelt, wie sich auch die Geschosshöhe darüber reglementieren lässt, um dem Nachbargrundstück nicht die Sicht einzuschränken. In Gegenden mit landwirtschaftlichen Betrieben dient sie dazu, dass umliegende Eigentümer Schmutz, Gerüche und/oder Lärm dulden müssen und nicht dagegen klagen können.

Ein Anspruch auf eine Grunddienstbarkeit besteht – bis auf das erwähnte Notwegerecht – nicht. Um Unklarheiten in der täglichen Praxis zu vermeiden, sollte die Rechtsausübung genau festgelegt sein. Gerade wenn es um das Wegerecht geht, kommt es im Alltag nicht selten zu Zwist, etwa darüber, wer wann wie oft eine Durch- oder Zufahrt benutzen darf.

Ratsam ist zudem, die Pflege und Instandhaltung verträglich zu regeln, wie auch ein eventuell zu zahlendes Nutzungsentgelt. Beachten sollten Hauskäufer, dass eine Grunddienstbarkeit ohne die Zustimmung des anderen Eigentümers in der Regel nicht beendet werden kann. Sie erlischt nur, wenn das Recht zeitlich befristet erteilt wurde oder aufgrund einer baulichen Veränderung ohnehin entfällt.

Nicht verwechselt werden sollte eine Grunddienstbarkeit mit dem Nießbrauch. Hierbei werden deutlich umfangreichere Nutzungsmöglichkeiten eingeräumt. Außerdem ist diese Rechtsausübung nicht an ein Grundstück gekoppelt, sondern steht einer bestimmten Person zu. Kaufwillige, die sich Klarheit verschaffen möchten, sollten Einsicht in Abteilung 2 des Grundbuchs nehmen, wo Lasten und Beschränkungen eingetragen sind.

Experten-Tipp Bietigheimer Zeitung vom 27.07.2019

Worauf Hausbesitzer beim Poolbau achten sollten

Der Sommer naht, die nächste Hitzewelle kommt bestimmt. Wie schön wäre ein eigener Swimmingpool zum Abkühlen im Garten!? Für fast jeden Geldbeutel gibt es mittlerweile eine Lösung. Zu überlegen ist, ob es ein Schwimmbecken sein soll, das in den Boden eingebaut wird, oder eine mobile Variante, die es in Baumärkten und Online-Shops zu kaufen gibt. Beides hat seine Vor- und Nachteile: Ein gebautes Privatbad bietet Badespaß zu jeder Zeit, ist ausbaufähig (etwa durch eine Überdachung) und steigert den Immobilienwert. Allerdings sind die Investitions- und Folgekosten nicht zu unterschätzen. Ein Aufstellbecken ist standortflexibel und preisgünstig, dafür aber recht schadensanfällig und hat zudem nur ein begrenztes Volumen. Fällt die Entscheidung zugunsten eines gebauten Schwimmbeckens, sind neben Form und Umfang auch einige technische Details zu bedenken: Wer den Pool auch bei kälteren Außentemperaturen nutzen möchte, sollte eine Heizung einbauen lassen. Im Trend liegen zudem Salzwasserpools, weil sie hautverträglicher sind und sich der Aufwand, das Wasser sauber zu halten, in relativen Grenzen hält. Während hier auf den Einsatz von Chemikalien nahezu verzichtet werden kann, muss in Becken mit Süsswasser regelmäßig Chlor hinzugegeben werden, um den optimalen Salzgehalt zu erreichen, der die Bildung von Algen und Mikroorganismen minimiert. Gerade für Allergiker ist das ein relevanter Aspekt. Unabhängig davon ist es in jeden Fall ratsam die Betriebskosten mit spitzem Bleistift zu kalkulieren. Denn schnell kann eine vierstellige Summe für Energiekosten, Wasserbedarf und Wartung pro Jahr zusammenkommen. Damit das Schwimmbecken die Wintermonate unbeschadet übersteht, sind Forstschutzmaßnahmen ebenso wichtig. Bleibt noch die Frage nach der Baugenehmigung. Da ein gebautes Schwimmbecken eine bauliche Veränderung am Grundstück darstellt, ist es in jedem Fall genehmigungspflichtig. Für ein Aufstellbecken mit einem Wasservolumen von bis zu 100 Kubikmetern ist für gewöhnlich keine Baugenehmigung nötig. Dennoch sind Hausbesitzer verpflichtet, das zuständige Bauamt über ihre Absicht durch eine sogenannte „Bauanzeige“ zu informieren. Am besten lässt sich das Vorhaben gemeinsam mit einem entsprechenden Fachbetrieb umsetzen. Wer anfangs weitsichtig plant, kann später jeden Sommer Urlaubsfeeling pur genießen und das gleich hinter dem Haus.

Experten-Tipp Bietigheimer Zeitung vom 06.07.2019