So bleibt Ihr Haus im Sommer kühl

Seit Monaten sorgt eine Hitzewelle für Tagestemperaturen von fast 30 Grad. Auch nachts sind es gefühlt nicht weniger. Die eigenen vier Wände kühl zu halten wird zur Herausforderung, vor allem um erholsamen Schlaf zu finden. Experten empfehlen ein nächtliches Raumklima zwischen 15 und 18 Grad, auch und gerade in Kinderzimmern, damit sich Babys und Kleinkinder wohlfühlen. Grundsätzlich heizen sich Innenräume dann auf, wenn sie ungeschützt der Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind. Wer sein Haus davor schützen möchte, sollte das Anbringen einer Markise in Erwägung ziehen, speziell auf der Südseite. Eine Alternative sind heruntergelassene Jalousien oder Rollos, die ebenfalls helfen, die Raumtemperatur niedrig zu halten. Zudem sollten die Räume früh morgens und spät abends quergelüftet werden, um sie mit frischem Sauerstoff zu versorgen, und die Fenster während des Tages geschlossen bleiben. Auch Klimageräte können eine Lösung sein. Zu unterscheiden sind Monoblöcke, die mobil aufgestellt werden und die warme Raumluft über einen Schlauch zum Fenster nach draußen pusten und fest installierte Splitgeräte, die aus einem innen angebrachten Verdampfer und einem außen montierten Kompressor bestehen und als Kreislaufsystem funktionieren. Welche Variante in Frage kommt, hängt nicht zuletzt von den Kosten ab. Monoblöcke sind in der Anschaffung zwar preiswert, können sich jedoch als Stromfresser entpuppen. Splitgeräte müssen von Kälteklimafachbetrieben montiert werden, sorgen jedoch für effiziente und energiesparende Abkühlung. Angesichts des zu erwarteten weiteren Temperaturanstiegs in den nächsten Jahren infolge des Klimawandels dürfte ein professioneller sommerlicher Wärmeschutz in Wohngebäuden an Bedeutung gewinnen. Bei Neubauten und größeren Sanierungen schreibt die Energieeinsparverordnung (EnEV) seit 2009 den Nachweis entsprechender Maßnahmen nach DIN 4108-2 vor. Dazu zählen etwa die Ausrichtung der Fenster zu den Himmelsrichtungen, die Lage und Größe der Fensterflächen, die Art der Verglasung und Lüftung, der Einsatz passiver Kühlung sowie die Konstruktion von Decken, Wänden und Fußböden. Für manchen Kauf- oder Mietinteressenten könnte der sommerliche Wärmeschutz sogar zu einem ausschlaggebenden Faktor werden, sich für oder – falls nicht vorhanden – gegen ein Objekt zu entscheiden. Höchste Zeit also für Verkäufer und Vermieter, sich eingehend mit dem Thema zu beschäftigen und sich von Immobilienprofis beraten zu lassen.

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Experten-Tipp Bietigheimer Zeitung vom 01.09.2018

 

Steuern sparen durch frühzeitige Immobilienschenkung

Clevere Erblasser verschenken ihr Immobilienvermögen zu Lebzeiten an ihre Lieben. Das stärkt nicht nur die Familienbande, sondern ermöglicht den künftigen Erben außerdem, Steuern zu sparen – und zwar in teilweise beträchtlicher Höhe. Allerdings ist dazu einiges zu beachten. Relevant ist insbesondere § 2325 BGB, der den Pflichtteilergänzungsanspruch bei Schenkungen regelt. Gemäß Absatz 3 zählen nur solche Schenkungen zum Erbe, die innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgt sind. Geschenke, die hingegen mindestens 10 Jahre zuvor gemacht wurden, bleiben unberücksichtigt und unterliegen nicht der Erbschaftssteuer. Außerdem gelten abhängig vom Verwandtschaftsgrad und der Steuerklasse unterschiedlich hohe Freibeträge. Bei Ehepartnern beträgt die Summe 500.000 Euro, bei Kindern 400.000 Euro und bei Enkeln 200.000 Euro. Geschwister und deren Kinder können jeweils 20.000 Euro geltend machen. Für den bedachten Personenkreis ist es also bares Geld wert, wenn sich der Erblasser frühzeitig darum kümmert, wer wann Eigenheim, Zinshaus und/oder Ferienimmobilie erbt. Gerade wenn ein hohes Immobilienvermögen vorhanden ist, lohnt sich eine frühzeitige Schenkung. Denn der Schenkungsfreibetrag gilt alle 10 Jahre aufs Neue! Ein Beispiel: Herr Schulz besitzt ein schmuckes Eigenheim im Wert von 1,2 Millionen Euro, das er seiner Tochter vermachen möchte. Würde sie die Immobilie auf einmal erben, müsste sie 152.000 Euro Erbschaftssteuer zahlen (1,2 Mio. Euro abzüglich 400.000 Euro Freibetrag, bleiben 800.000 Euro, die nach § 19 Abs.1 ErbStG mit 19 % versteuert werden). Fängt der Vater 20 Jahre früher mit der Schenkung an, verringert sich die Steuerlast für die Tochter um 92.000 Euro auf 60.000 Euro (Bei 800.000 Euro Freibetrag verbleiben 400.000 Euro, die mit 15 % zu versteuern sind). Um den Wert der Immobilie zu kennen, die per Schenkung vererbt werden soll, ist es ratsam, eine professionelle Wertermittlung durchführen zu lassen. Ebenso wichtig ist ein Schenkungsvertrag, in dem etwaige Gegenleistungen (z. B. Pflege der Eltern im Alter) und Nutzungsrechte (sog. Nießbrauch) fixiert sind sowie eine Rückforderungsklausel, für den Fall das die Parteien in Streit geraten. Eine eingehende rechtliche Beratung und das Gespräch mit einem Immobilienprofi klärt, wann sich eine Immobilienschenkung für wen am meisten lohnt. Je früher das Gespräch gesucht wird, um so mehr Steuern lassen sich sparen.

Experten-Tipp Bietigheimer Zeitung vom 11.08.2018

Eigenbedarfskündigung: Was Vermieter beachten müssen

Die Kündigung wegen Eigenbedarf ist an zahlreiche rechtliche und inhaltliche Formalien geknüpft, die Vermieter unbedingt berücksichtigen sollten. Denn jeder Fehler kann zur Unwirksamkeit führen und zieht nicht selten einen kostspieligen Rechtsstreit nach sich. Das muss nicht sein. Zunächst ist zu wissen, dass nach § 573 BGB Abs. 2 Nr. 2 ein Vermieter nur dann Eigenbedarf anmelden darf, wenn er selbst, ein Familienmitglied oder Angehöriger seines Haushalts die Wohnung nutzen möchte. Häufigstes Beispiel dafür sind Kinder, die flügge werden und einen eigenen Haushalt gründen. Auch Enkel, Eltern und Großeltern gehören nach aktueller Rechtsprechung zu dem Personenkreis. Wichtig ist, dass der Vermieter in seinem Kündigungsschreiben plausibel darlegt, warum er dem Mieter wegen Eigenbedarf kündigt. Aufgeführt sein sollte die Person und das Verwandtschaftsverhältnis sowie die genauen Gründe für den Wohnungsbedarf. Wer hierzu falsche Angaben macht oder den Eigenbedarf lediglich vortäuscht, verhält sich rechtswidrig und muss sich im schlimmsten Fall wegen Betrugs vor Gericht verantworten. Zudem sind Kündigungsfristen zu beachten. Da es sich bei einer Eigenbedarfskündigung um eine ordentliche Kündigung handelt, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 573 BGBc und orientieren sich an der bisherigen Dauer des Mietverhältnisses. Kompliziert wird es, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Eigenbedarfskündigung erschweren, wie hohes Alter, Krankheit oder Körperbehinderung. Dann kann der Mieter der Kündigung gemäß § 574 BGB widersprechen. Eine spätere Räumungsklage würde vor Gericht scheitern. Hilfreich können in einem solchen Fall flankierende Maßnahmen sein, die dem Mieter den Umzug erleichtern. Darüber hinaus gibt es Sonderfälle, wie die Umwandlung einer Mietwohnung in Wohnungseigentum mit anschließender Selbstnutzung des neuen Eigentümers, für die Kündigungssperrfristen von mehreren Jahren gelten. Oder die Eigenbedarfskündigung im Zweifamilienhaus, für die ein erleichtertes Kündigungsrecht gilt. Um eine rechtskonforme Eigenbedarfskündigung auszusprechen, bedarf es also der gründlichen Vorbereitung. Im Zweifel sollte sie von einem Immobilienexperten geprüft oder noch besser begleitet werden, der bis ins Detail weiß, worauf zu achten ist. Denn nichts wäre peinlicher, als ein Gerichtsprozess, der das womöglich langjährig bestehende Vertrauensverhältnis innerhalb kürzester Zeit zerstört.

Experten-Tipp Bietigheimer Zeitung vom 14.07.2018

Betriebskosten richtig abrechnen

Die jährliche Betriebskostenabrechnung führt regelmäßig zu Streitigkeiten zwischen Vermietern und Mietern. Nicht selten müssen Gerichte für Klärung sorgen. Um Unklarheiten vorzubeugen, sollten Vermieter deshalb einige grundsätzliche Dinge beachten. Zunächst ist zu wissen, dass die Übernahme der Betriebskosten durch den Mieter nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, sondern zwischen den Parteien mietvertraglich vereinbart werden muss. Existiert eine solche Vereinbarung – was heutzutage die Regel ist – ist der Vermieter verpflichtet, jährlich eine Abrechnung zu erstellen. Neben der korrekten Nennung von Absender, Adressat, Mietobjekt und Abrechnungszeitraum gehören die Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des zugrunde liegenden Umlageschlüssels, die Berechnung des Mieteranteils an den einzelnen Kosten sowie Ausweis und Abzug der geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen zu den ordnungsgemäßen Angaben. Ist die Abrechnung formell fehlerhaft, ist sie anfechtbar. Enthält der Mietvertrag einen Verweis auf die Betriebskostenverordnung (BetrKV) gestaltet sich die Abrechnung relativ einfach, denn dann können alle dort genannten Kosten umgelegt werden. Werden nur Einzelkosten aufgeführt, können auch nur diese dem Mieter in Rechnung gestellt werden. Zu unterscheiden ist zwischen umlagefähigen Nebenkosten und solchen, die vom Vermieter zu tragen sind. Zu den Kosten, die anteilig auf Mieter umgelegt werden, zählen unter anderem Grundsteuer, Gartenpflege, Müllabfuhr, Gebäudereinigung, Beiträge zu Sach- und Haftpflichtversicherungen, Hausmeisterkosten sowie Wartungskosten für Rauchmelder und Legionellenprüfung. Ein Beispiel: Die Gesamtwohnfläche beträgt 400 Quadratmeter verteilt auf 4 Einheiten zu je 100 Quadratmeter, dann ist der Umlageschlüssel 1/25 bzw. 25 %. Der Verbrauch von Wasser und Brennstoff wird anhand der Zählerstände auf Wasseruhren und Heizkostenverteiler berechnet. Nicht geltend gemacht werden können dagegen Aufwendungen für Instandhaltungs- und Instandsetzungmaßnahmen sowie für die Wohnungsverwaltung. Auch die Kosten von Wohnungsleerstand dürfen nicht auf Mieter umgelegt werden. Ihr ermittelter Kostenanteil geht allein zu Lasten des Vermieters. Was für Ungeübte kompliziert ist, gehört für Immobilienprofis zum Alltagsgeschäft. Deshalb sollten Vermieter, die unsicher sind, welche Kosten  wie abzurechnen sind, besser fachkundigen Rat einholen – bevor eine Anfechtungsklage im Briefkasten liegt.

Experten-Tipp Bietigheimer Zeitung vom 23.06.2018

Sicher in Denkmalimmobilien investieren

Im Gegensatz zu Neubauten und Bestandsgebäuden bieten Denkmalimmobilien ein besonderes Flair. Mit ihrer teilweise über 100jährigen Geschichte sind sie prachtvolle Zeitzeugen deutscher Baukultur und verleihen dem Stadtbild einen einmaligen Charakter. Zudem ist ihre Wertsteigerung aufgrund des natürlich begrenzten Angebots vorprogammiert. Um sicher in eine denkmalgeschützte Immobilie zu investieren, sollten Käufer jedoch einige Dinge beachten. Da wäre zunächst die Frage, wann eine Immobilie ein Denkmal ist. Denn nicht jedes alte Gebäude ist automatisch ein anerkanntes Monument. Die Definition regelt das Denkmalschutzgesetz (DschG), ebenso wie die Einstufung durch das zuständige Amt für Denkmalschutz und die Aufnahme in die Denkmalliste. Der Eintrag ist für Käufer wichtig, weil nur anerkannte Baudenkmäler staatlich gefördert und steuerlich bevorzugt werden. Als nächstes ist die Finanzierung zu überlegen. Und hier wird es interessant. Denn der Kauf einer Denkmalimmobilie bietet finanzielle Vorteile, die der Erwerb eines Neubaus oder Bestandsobjektes nicht mit sich bringt. Durch die Denkmalschutz-AfA können Sanierungskosten in zum Teil beträchtlicher Höhe gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden: Wird das Gebäude selbst genutzt, ist eine Abschreibung von bis zu 90 % der Kosten gleichmäßig über 10 Jahre verteilt möglich. Kapitalanleger können sogar den vollen Betrag über 12 Jahre ansetzen. Zudem gilt, dass je höher der Anteil der Sanierungskosten, desto höher auch der Betrag der absatzfähigen Werbungskosten. Darüber hinaus ist der Verkauf von Immobilien nach einer Spekulationsfrist von 10 Jahren steuerfrei, im Gegensatz zu sämtlichen anderen Wertanlagen. Diese großzügigen Steuervorteile machen denkmalgeschützte Immobilien zu einer lukrativen Investition. Trotz der finanziellen Verlockungen ist es ratsam, sowohl den Kauf als auch die Sanierung durch versierte Profis begleiten zu lassen. Denn die Kostenabschreibung ist an die vorherige, enge Absprache mit dem zuständigen Denkmalamt gekoppelt. Wer einfach drauflos saniert, riskiert den Verlust der Steuervorteile. Bei unsachgemäßen Arbeiten kann es im schlimmsten Fall gar zum Verlust der Denkmaleigenschaft kommen. Mit fachkundiger Unterstützung von Immobilien- und Bauexperten, die sich auf denkmalgeschützte Immobilien verstehen, wird aus einem Sanierungsfall ein rentables, baukulturelles Schmuckstück mit Strahlkraft weit über die jeweilige Region hinaus.

Experten-Tipp Bietigheimer Zeitung vom 01.06.2018

Kleinreparaturen müssen kein Streitfall sein

Die Kostenübernahme von Kleinreparaturen führt zwischen Vermietern und Mietern immer wieder zum Disput. Mal geht es um die Höhe, mal um die Sache als solche. Erschwerend hinzu kommt, dass es in Mietverträgen oftmals keine Klausel gibt, die Klarheit schafft. Grundsätzlich obliegt die Instandhaltung gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Vermieter. Geht beispielsweise innerhalb der Mietzeit etwas in einer Wohnung durch Verschleiß kaputt und muss repariert oder ersetzt werden, ist der Vermieter dafür zuständig. Hat jedoch der Mieter aufgrund von Fahrlässigkeit einen Schaden verursacht, muss er natürlich zahlen. So weit, so eindeutig.

Was jedoch konkret unter einer Kleinreparatur zu verstehen ist, regelt kein Paragraf. Orientierung bietet § 28 Abs. 3 Satz 2 der Betriebskostenverordnung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, wonach kleine Instandhaltungen lediglich das Beheben geringer Schäden an den Installationsgeräten für Gas, Wasser und Elektrizität, den Heiz- und Kocheinrichtungen sowie den Tür- und Fensterverschlüssen umfasst. Muss beispielsweise ein defektes Licht im Backofen repariert oder ein tropfender Wasserhahn ausgetauscht werden, kann der Mieter hierfür in die Pflicht genommen werden. Wie hoch die Kosten allerdings sein dürfen, steht dort nicht. Nach aktuellem Stand billigen Gerichte Beträge bis zu 100 Euro je Einzelreparatur und bis zu 10 %  der Kaltmiete pro Jahr als Gesamtbetrag. Unter Rechtsexperten ist jedoch umstritten, ob der Gesamtbetrag als prozentualer oder absoluter Wert anzusehen ist, nämlich dann, wenn die Höhe eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellt. Es bleibt also schwierig.

Um Streitigkeiten vorzubeugen, sollten Vermieter die Übernahme von Kleinreparaturen dem Grunde und insbesondere der Höhe nach stets im Mietvertrag regeln. Die beste Gelegenheit dazu bietet eine Neuvermietung, weshalb es wichtig ist, den Mietvertrag vor Abschluss auf seine Aktualität und den Inhalt der Kleinreparaturklausel hin zu überprüfen. Denn ein Recht auf die   Anpassung einmal vereinbarter Beträge besteht nicht! Vertrag ist Vertrag. Sinnvoll ist es deshalb, rechtzeitig einen Immobilienprofi zu Rate zu ziehen, der die Unterlage kontrolliert und die Obergrenze der Kostenübernahme gegebenenfalls anpasst. Dann herrscht für beide Seiten Klarheit und das Risiko, sich wegen einer Bagatelle vor dem Kadi wiederzusehen, ist minimiert.

Gerne helfen wir Ihnen bei Fragen weiter:
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Experten-Tipp Bietigheimer Zeitung vom 19.05.2018

Frühjahrscheck für Haus und Garten

Nach dem Winter sollten Hausbesitzer ihre Immobilie einem Frühjahrscheck unterziehen. Infolge der Kälte sind vielleicht Mauern gerissen oder Leitungen zugefroren. Eventuell hat Nässe die Fassade oder das Dach durchfeuchtet. An manchen Stellen blättert möglicherweise der Anstrich ab oder der Putz ist hohl. Auch im Garten kann es witterungsbedingte Schäden geben, insbesondere an Bäumen, die aufgrund starker Stürme nicht mehr standfest sind. Schlaue Eigentümer überprüfen ihr Haus deshalb jährlich einmal auf Herz und Nieren. Die Mühe lohnt sich, da das Objekt so dauerhaft schön und zugleich wertbeständig bleibt. Zum anderen dient die Kontrolle der frühzeitigen Schadenserkennung. Und die ist wichtig. Denn wer das Malheur zu spät erkennt, für den kann es unter Umständen teuer werden.

Begonnen wird der Frühjahrscheck auf dem Dach, wo zunächst Ziegel, Schindeln und Gauben auf ihre Festigkeit begutachtet werden. Sind sie locker oder klappern, unbedingt befestigen lassen! Gleiches gilt für Zinkeindeckungen und Anschlüsse. Weiter geht es mit der Regenrinne, aus der das Laub entfernt werden muss, um Verstopfungen vorzubeugen und Wasserschäden zu vermeiden. Bei Flachdächern (auch von Garagen) ist außerdem darauf zu achten, dass die Abflüsse frei sind. Die Kontrolle kann in Eigenregie oder durch einen professionellen Dachdecker erfolgen, der eine fachmännische Inspektion durchführt und eventuell notwendige Reparaturen erledigt. Auch die Heizungsanlage, die auf Sommerbetrieb umgeschaltet werden kann, gehört auf den Prüfstand. Hier sind Pumpen, Elektrik und Elektronik zu kontrollieren, was auf Wunsch ebenfalls ein Fachbetrieb übernimmt. Oftmals sind derartige Leistungen in Wartungsverträgen geregelt. Hier lohnt ein Blick ins Kleingedruckte.

Zudem ist jeder Eigentümer eines Baumes verpflichtet, ihn regelmäßig einer Sichtkontrolle zu unterziehen und zwar in belaubtem wie unbelaubtem Zustand. Ist der Baum auffällig, etwa durch Pilzbefall oder Schiefstellung, sollte ein Landschaftsgärtner hinzugezogen werden, der ihn eingehend untersucht und entscheidet, ob er möglicherweise gefällt werden muss. Angesichts zunehmend extrem werdender Stürme ist die Vorsichtsmaßnahme auch deshalb wichtig, weil im Falle eines Schadens, verursacht durch einen umgestürzten Baum, weder die Haftpflicht- noch sonst eine Versicherung für die Kosten aufkommt! Für clevere Hausbesitzer gehört der Frühjahrscheck also zum Pflichtprogramm.

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Experten-Tipp Bietigheimer Zeitung vom 28.04.2018

Was ist die Immobilie wert?

Ob Verkauf, Erbfall oder Scheidung – die Gründe für eine Immobilienbewertung können vielfältig sein. Wichtig ist in jedem Fall der neutrale Blick auf das Objekt. Damit dieser sichergestellt ist, gibt die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) drei Bewertungsmethoden vor: Das Sachwert-, das Ertragswert- und das Vergleichswertverfahren. Alle drei basieren auf gesetzlich festgelegten Kriterien und Vorgehensweisen, die die Wertermittlung einheitlich regeln. Stets müssen Grund und Boden, Immobilie und Lage sowie Außenanlagen begutachtet werden. Kommt das Sachwertverfahren zur Anwendung, wird zunächst der Wert des Bodens nach den örtlichen Bodenrichtwerten ermittelt und danach der des Gebäudes, wozu die Herstellungskosten herangezogen werden. Hingegen berücksichtigt das Ertragswertverfahren die zukünftige Entwicklung der Mieten und die allgemeine Marktsituation. Zur Durchführung des Vergleichswertverfahrens, müssen wiederum entsprechende Objekte in ausreichender Zahl vorhanden sein. Zu beachten ist, dass nur dann eine Vergleichbarkeit gegeben ist, wenn die Abweichungen in den relevanten Kriterien höchstens 35 % betragen. Welche Bewertungsmethode am sinnvollsten ist, kann am besten ein Immobiliengutachter beurteilen.

Verkauf per Bieterverfahren als Alternative

Ist der Wert dann ermittelt, geht es darum, die Immobilie bestmöglich zu veräußern. Dies kann über den üblichen Vertriebsweg geschehen oder per Bieterverfahren. Anders als beim Verkauf zum Festpreis, zeigt sich hierbei durch die Angebote der Interessenten, wie hoch der maximal zu erzielende Kaufpreis ist, ohne dass eine Verkaufsverpflichtung besteht. Bei sehr großer Nachfrage ist es möglich, dass ein höherer Preis als der festgelegte geboten wird. Dies kann insbesondere dann  der Fall sein, wenn nur ein knappes Angebot an Kaufobjekten vorhanden ist, wie in begehrten Lagen von Stuttgart und Ludwigsburg. Dennoch sollte eingehend abgewogen werden, ob ein Bieterverfahren tatsächlich die beste Möglichkeit für einen lukrativen Verkauf ist. Ein erfahrener Makler weiß schnell und sicher einzuschätzen, welcher Weg am erfolgversprechendsten ist. Er kennt die jeweilige Marktsituation vor Ort bis ins Detail und hat einen Überblick über die dortigen Preisentwicklungen, so dass ein Bieterverfahren nicht unbedingt nötig ist, um den bestmöglichen Verkaufspreis zu erzielen. Warum also unnötig Zeit verlieren, wenn der Verkauf mit einem Profi an der Seite im Handumdrehen gelingt.

Experten-Tipp Bietigheimer Zeitung vom 17.03.2018

Den Hausverkauf der Eltern planen

Viele Angehörige kennen das Dilemma: Auch wenn die Gartenarbeit und das Treppensteigen noch so schwer fallen, kommt für die meisten Eltern eine Alternative zum eigenen Haus nicht in Betracht. Lediglich 9 % der Immobilieneigentümer im Seniorenalter haben laut einer Studie der Deutschen Leibrente Grundbesitz AG schon einmal mit dem Gedanken gespielt, Haus oder Wohnung zu verkaufen. Dabei bietet ein durchdachter Immobilienverkauf zur rechten Zeit hervorragende Möglichkeiten, sich die veränderten Wohnwünsche im Alter zu erfüllen und sorgenfrei zu leben. Vorausgesetzt, die Strategie stimmt.

 

Zunächst ist es wichtig, gemeinsam mit den Eltern die aktuelle Wohnsituation zu klären und alternative Zukunftsszenarien zu entwickeln. Welche Vorzüge hätte etwa eine seniorengerechte Stadtwohnung? Wie verhält es sich mit der individuellen Mobilität? Käme vielleicht sogar eine andere Wohnform in Frage? Nicht selten werden plötzlich Wünsche geäußert, die zuvor nie Thema waren. Ist der Entschluss zum Verkauf gefasst, geht es darum, sich mit dem regionalen und überörtlichen Marktgeschehen vertraut zu machen. Denn nicht nur in Metropolen ist Wohneigentum sehr begehrt. Auch umliegende Städte und Gemeinden profitieren von der enormen Nachfrage. Insbesondere junge Familien suchen außerhalb der Ballungszentren nach einem Eigenheim im Grünen, eventuell mit Garten und Spielmöglichkeiten für die Kinder. Aber auch andere Käufergruppen sind auf der Suche nach einer Alternative zu ihrer jetzigen Wohnsituation. Diese Gelegenheit gilt es zu nutzen.

 

Eine fundierte Wertermittlung ist die Basis jedes erfolgreichen Immobilienverkaufs. Deshalb sollte man sie unbedingt Experten überlassen. Nichts ist ärgerlicher als eine verfehlte Preiseinschätzung, die den Verkaufsprozess unnötig verzögert. Wertbestimmende Faktoren sind u. a. Objektlage, Bausubstanz, Ausstattungsmerkmale und Anlagentechnik. Je detaillierter hierzu die Informationen sind, um so sicherer lässt sich der Verkaufspreis ermitteln. Danach geht es an die Vermarktung. Auch hier ist es ratsam, nichts dem Zufall zu überlassen, sondern einen Profi hinzuzuziehen, der mit einem aussagekräftigen Exposé gezielt nach einem geeigneten Käufer suchen. So verläuft der Prozess reibungslos und meist auch zügig. Parallel kann der Makler auf Wunsch auch nach einem neuen Zuhause für die Eltern Ausschau halten. Bequemer können es Angehörige kaum haben.

Experten-Tipp Bietigheimer Zeitung vom 03.03.2018

Erfolgreich Gewerbeimmobilien verkaufen

Der Investmentmarkt für deutsche Gewerbeimmobilien brummt: Marktberichten zufolge summiert sich das bundesweite Verkaufsvolumen für die Monate Januar bis September 2017 auf die Rekordsumme von 38,6 Milliarden Euro. Das entspricht einem Plus von 19 % gegenüber dem Vorjahr. Für das Gesamtjahr rechnen die Experten mit Verkäufen in Höhe von bis zu 55 Milliarden Euro. Nach 2007 wäre dies das zweitbeste Ergebnis. Zu den Hotspots gehört auch der Großraum Stuttgart. Hier wurden zwischen dem 4. Quartal 2016 und dem 3. Quartal 2017 Gewerbeobjekte im Wert von mehr als 300 Millionen Euro gehandelt.  Neben Büro- und Handelsimmobilien gehörten insbesondere Lager- und Logistikimmobilien zu den begehrtesten Nutzungsarten. Bundesweit beträgt ihr Anteil am gesamten deutschen Investmentmarkt in diesem Jahr bisher 16 %. Dennoch ist der lukrative Verkauf einer Logistikimmobilie kein Selbstläufer. Dafür müssen einige Voraussetzungen gegeben sein.

 

Logistikimmobilien sind sehr begehrt

 

Die Region Freiberg am Neckar zeichnet sich durch den Anschluss an die Bundesautobahn 1 als hervorragender Logistikstandort aus. Innerhalb kürzester Zeit lassen sich Güter und Waren in den Großraum Stuttgart und darüber hinaus transportieren. Allerdings übersteigt die Nachfrage nach Logistikimmobilien mittlerweile das Angebot, denn immer mehr Firmen expandieren aufgrund der guten Wirtschaftsperspektive und suchen nach geeigneten Objekten. Zugleich erschweren jedoch baurechtliche Anforderungen an Lärmschutz sowie Auflagen bezüglich der An- und Abfahrzeiten die Neuerschließung von Logistikparks. Dass es deshalb zu Engpässen kommt, ist bereits jetzt zu merken. Außerdem sind Logistikgebäude längst keine einfachen Lagerhallen mehr, sondern vielfach Hightech-Objekte, die modernste Ansprüche an Flexibilität, Energieeffizienz und eine zeitgemäße Arbeitsumgebung erfüllen müssen. Je anpassungsfähiger eine Logistikimmobilie ist und je leichter sie sich auf branchenspezifische Bedürfnisse umwandeln lässt, um so besser sind ihre (Wieder-)Verkaufschancen. Zur Vermarktung einer Logistikimmobilie sollte ein Profi ins Boot geholt werden, der über  Expertise im Bereich des regionalen Gewerbeimmobilienmarkts verfügt. Neben der Erstellung eines aussagekräftigen Exposé übernimmt er die gezielte Suche nach einem geeigneten Käufer und trifft auf Wunsch eine Vorabauswahl der Interessenten, so dass ein schlanker Verkaufsprozess gewährleistet ist.

Experten-Tipp Bietigheimer Zeitung vom 13.01.2018