Das sollten zukünftige Hauseigentümer über die Grunddienstbarkeit wissen
Gemeinhin können Eigentümer uneingeschränkt über ihr Grundstück verfügen. Ist es jedoch mit einer Grunddienstbarkeit belastet, müssen bestimmte Dinge geduldet werden.
Geregelt ist die Grunddienstbarkeit in § 1018 BGB. Hiernach räumt ein Eigentümer einem anderen ein definiertes Recht am eigenen Grundstück ein. Die gebräuchlichsten Arten sind das Wege-, Leitungs- und Überbaurecht sowie eine Bebauungsbeschränkung und die Immissionsduldung. Insbesondere bei hinterliegenden Grundstücken, die über keinen direkten Anschluss an das öffentliche Straßennetz verfügen, wird eine Grunddienstbarkeit in Form eines sogenannten „Notwegerechts“ eingeräumt, damit der Nachbar über das fremde Grundstück zu seinem eigenen gehen bzw. fahren darf.
Die Verlegung von Strom- oder Abwasserleitungen über ein anderes Grundstück wird ebenfalls über die Grunddienstbarkeit geregelt, wie sich auch die Geschosshöhe darüber reglementieren lässt, um dem Nachbargrundstück nicht die Sicht einzuschränken. In Gegenden mit landwirtschaftlichen Betrieben dient sie dazu, dass umliegende Eigentümer Schmutz, Gerüche und/oder Lärm dulden müssen und nicht dagegen klagen können.
Ein Anspruch auf eine Grunddienstbarkeit besteht – bis auf das erwähnte Notwegerecht – nicht. Um Unklarheiten in der täglichen Praxis zu vermeiden, sollte die Rechtsausübung genau festgelegt sein. Gerade wenn es um das Wegerecht geht, kommt es im Alltag nicht selten zu Zwist, etwa darüber, wer wann wie oft eine Durch- oder Zufahrt benutzen darf.
Ratsam ist zudem, die Pflege und Instandhaltung verträglich zu regeln, wie auch ein eventuell zu zahlendes Nutzungsentgelt. Beachten sollten Hauskäufer, dass eine Grunddienstbarkeit ohne die Zustimmung des anderen Eigentümers in der Regel nicht beendet werden kann. Sie erlischt nur, wenn das Recht zeitlich befristet erteilt wurde oder aufgrund einer baulichen Veränderung ohnehin entfällt.
Nicht verwechselt werden sollte eine Grunddienstbarkeit mit dem Nießbrauch. Hierbei werden deutlich umfangreichere Nutzungsmöglichkeiten eingeräumt. Außerdem ist diese Rechtsausübung nicht an ein Grundstück gekoppelt, sondern steht einer bestimmten Person zu. Kaufwillige, die sich Klarheit verschaffen möchten, sollten Einsicht in Abteilung 2 des Grundbuchs nehmen, wo Lasten und Beschränkungen eingetragen sind.
Experten-Tipp Bietigheimer Zeitung vom 27.07.2019