Die Übergabe richtig gestalten

Wenn man eine gebrauchte Immobilie veräußert, so ist eine korrekte Übergabe gar nicht so schwierig, denn der Käufer übernimmt das Objekt in genau dem selben Zustand, wie er es bei seiner letzten Besichtigung gesehen hat. Es muss aber in einem technisch funktionstüchtigen Zustand sein – also sollte die Heizung funktionieren, Warm- und Kaltwasser sollte vorhanden sein, der Strom sollte funktionieren. Dann müssen Sie nur noch die Zählerstände ablesen und diese Ihrem Versorgungsunternehmen weiterleiten und alle Schlüssel übergeben.

Sollte es sich um eine Eigentumswohnung handeln, so denken Sie auch bitte daran, den Verkauf dem Verwalter anzuzeigen, damit er die nächsten Abrechnungen und Versammlungen den neuen Eigentümer anschreiben kann. Sie übergeben nun alle Schlüssel und erstellen hierfür noch ein Übergabeprotokoll und dann ist die Übergabe für den Verkauf erledigt.

Wichtiger und aufwändiger sollten Sie bei einer Mietwohnung vorgehen, da Sie das Mietobjekt zum Ende der Mietzeit wieder entgegennehmen müssen und daher zusätzlich zu den oben genannten Punkten einen Vorher- und Nachher stand haben sollten. Ich empfehle daher immer bei Mietobjekten eine gute Dokumentation in Form von Bildern und von einem Übergabeprotokoll. Gut ist es auch, dass man zur Klärung einen Zeugen dabei hat, der den Zustand bestätigen kann. Es sollten Mängel wie gesprungene Fliesen, größere Macken im Parkett oder andere Schäden aufgenommen werden, damit es nachher keinen Streit gibt wer der Verursacher war. Bei mitvermieteten Möbeln oder Küchen mit Elektrogeräten sollte vor dem Mieter ein Funktionstest durchgeführt werden. Ist eine Küche nicht mitvermietet, sondern nur zur Verfügung gestellt, entfällt übrigens die Kleinreparaturregelung und der Mieter muss die Reparatur in vollem Umfang tragen, wenn das so festgelegt wird. Das kann dann sinnvoll ein, wenn es sich um neuwertige Geräte Handelt und sich eine falsche Handhabung nicht nachweisen lässt. Wenn Sie eine frisch renovierte Wohnung übergeben haben, können Sie auch im Mietvertrag verlangen, diese ebenso renoviert wieder zurückzuerhalten. Ebenso gilt, wer in eine unrenovierte Wohnung eingezogen ist, muss diese auch bei Auszug nicht renovieren. Wichtig sind hier juristische Formulierungen, denn ein „Weißstreichen der Wände“ ist nicht juristisch richtig formuliert sondern die Wohnung muss mit „weißen Wänden gestrichen zurückgegeben werden“ wäre richtig. Sie sehen, dass es gar nicht so einfach ist, das gewollte juristisch richtig auszudrücken. Es ist daher immer empfehlenswert, einen Mietvertrag vor Unterschrift einem Fachmann vorzulegen.

Experten-Tipp Bietigheimer Zeitung vom 02.12.2017