Heizen: Was Vermieter und Mieter beachten müssen

Über das richtige Heizen kommt es zwischen Vermieter und Mieter immer wieder zum Streit. Mal wegen Schimmelbildung, mal wegen einer defekten Heizungsanlage während der Wintermonate. Wichtig zu wissen: Grundsätzlich besteht in Deutschland keine Heizpflicht. Der Mieter muss also nicht heizen. Trotzdem ist er verantwortlich dafür, dass in der Wohnung keine Schäden entstehen, etwa durch Feuchtigkeit oder an Rohren durch unzureichendes Heizen. Der Vermieter ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB § 535) verpflichtet, eine gebrauchsfähige Wohnung zur Verfügung zu stellen, die natürlich auch beheizbar sein muss. Die Heizperiode, auch wenn sie gesetzlich nicht geregelt ist, dauert vom 1. Oktober bis zum 30. April. Ebenfalls nicht gesetzlich vorgeschrieben ist die Mindesttemperatur in einer Mietwohnung. Maßgeblich sind daher Gerichtsurteile, die allerdings unterschiedlich ausfallen. Viele besagen jedoch, dass in der kalten Jahreszeit tagsüber mindestens 20 bis 22 Grad Celsius in einer Mietwohnung herrschen müssen. Zwischen 0 und 6 Uhr sind 17 bis 18 Grad Celsius ausreichend. Zwar darf der Vermieter die Temperatur nachts absenken, schließlich ist er gehalten, wirtschaftlich zu handeln, muss dies aber auf den Gebäudezustand abstimmen, etwa auf dessen Wärmedämmung. Dem Mieter im Mietvertrag eine Mindesttemperatur vorzuschreiben, ist unzulässig. Seit dem Oktober 2022 besteht für Eigentümer von Gasheizungen zudem die Pflicht, einen Heizungscheck durchzuführen, damit die Heizungsanlage optimal eingestellt ist und korrekt funktioniert. Ferner ist in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten der hydraulische Abgleich zwingend erforderlich. Vorsicht ist beim Thema Mietminderung geboten: Eine zu niedrige Raumtemperatur oder ein Heizungsausfall ist per se kein Grund, die Miete zu kürzen. Mieter sollten sich genau darüber informieren, wann und in welcher Höhe eine Mietminderung gerechtfertigt ist. Denn ist sie unbegründet oder zu hoch und bauen sich deshalb Mietrückstände in gewisser Höhe auf, darf der Vermieter fristlos kündigen. Tipp: Zur Schimmelprävention bietet sich die Anbringung digitaler Feuchtigkeitsmessgeräte (sog. „Schimmelwächter“) in Räumen an, die anzeigen und per Signalton melden, wenn Handlungsbedarf besteht. Sie sind nicht größer als ein Funkwecker und schon für kleines Geld in Baumärkten erhältlich.

Bietigheimer Zeitung vom 06.01.2024