Hausverkauf bei Scheidung

Hausverkauf bei Scheidung: Das sollten Betroffene bedenken

 

Wenn eine Ehe scheitert, wird das gemeinsame Eigenheim oftmals zur komplizierten Streit- und Kostenfalle. Denn neben Emotionen geht es meist um viel Geld und langfristige Verpflichtungen. Etliche Dinge sind zu klären, beispielsweise wer das Haus weiterhin bewohnt und wer auszieht, wie hoch der eventuell noch abzuzahlende Immobilienkredit ist und wie sich die Tilgung gestaltet? Paare, die in glücklichen Zeiten keine entsprechenden Regelungen getroffen haben, sind schnell mit der Situation überfordert. Zumal sich unterschiedliche Lösungswege anbieten, deren Konsequenzen jedoch weitreichend sein können. Hat etwa einer der Partner das Haus mit in die Ehe eingebracht, die wie die meisten Ehen hierzulande im Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführt wird, und ist alleiniger Eigentümer, gehört ihm die Immobilie auch weiterhin, allerdings muss er dem anderen einen Vermögensausgleich zahlen. Je nach Wertzuwachs kann dies eine beträchtliche Summe sein, was nicht selten dazu führt, dass das Objekt verkauft werden muss, um das Geld aufzubringen. Ist das Haus während der Ehe angeschafft worden und sind beide Partner im Grundbuch eingetragen, gehört zwar jedem die Hälfte. Aber auch hier stellt sich spätestens dann die Frage, was mit dem Haus geschehen soll, wenn derjenige, der nach der Scheidung auszieht, ausgezahlt werden will, der andere indes dazu finanziell wenig Spielraum hat. Damit der Hausverkauf im Scheidungsfall für die Betroffenen nicht zur Existenzfrage wird, empfiehlt es sich, einen erfahrenen Immobilienmakler zu Rate zu ziehen, der die Angelegenheit als neutrale Instanz unvoreingenommen zu beurteilen weiß und objektiv abwägt, welche die beste Lösung ist. Pragmatisch gesehen ist der einvernehmliche Immobilienverkauf der einfachste Weg, weil dadurch die Möglichkeit besteht, den Verkaufserlös gleichermaßen zu teilen, so dass jeder seine Verbindlichkeiten erfüllen kann und idealerweise schuldenfrei neu beginnt. Eine andere Option kann die Vermietung der Immobilie an Dritte sein. So verschaffen sich die Parteien erst einmal Luft, um in Ruhe zu überlegen, wie es mit der Immobilie weitergehen soll. Zugleich werden Einnahmen erzielt, was sicherlich auch nicht verkehrt ist. Die ungünstigste Alternative wäre, wenn es zu keiner Einigung kommt und einer der beiden per Gericht die Teilungsversteigerung durchsetzt. Denn unter Not verkaufen zu müssen, drückt bekanntermaßen auf den Preis.

Experten-Tipp Bietigheimer Zeitung vom 29.03.2020