Immobilienverkauf in einer Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft besteht, wenn mehrere Personen das Erbe eines Verstorbenen antreten und den Nachlass bis zur endgültigen Aufteilung zusammen verwalten. Den gesetzlichen Rahmen dafür gibt das Bürgerliche Gesetzbuch ab § 2032 vor. Gehört auch eine Immobilie zum Erbe, ist oftmals der Verkauf notwendig, um die Erbschaft zwischen den Parteien aufzuteilen. Dazu ist zu wissen, dass grundsätzlich alle Erben dem Verkauf zustimmen müssen. Legt einer sein Veto ein, kann dies das gesamte Vorhaben verzögern oder sogar stoppen. Ratsam ist deshalb, zunächst offen zu besprechen, was mit der Immobilie konkret geschehen soll. Möchte beispielsweise einer der Erben die Immobilie selbst nutzen, besteht die Möglichkeit, die Miterben auszuzahlen. Eine andere Option kann sein, dass ein Erbe seinen Anteil am gesamten Nachlass verkauft, um Zwistigkeiten aus dem Weg zu gehen. Dann haben die Miterben jedoch ein gesetzliches Vorkaufsrecht an der Immobilie. Ist definitiv geklärt, dass das Objekt veräußert wird, sollte ein unabhängiger Immobilienprofi hinzugezogen werden, der Neutralität garantiert, den Verkaufsprozess professionell abwickelt und zudem weiß, wie sich ein möglichst hoher Verkaufspreis erzielen lässt. Denn der ist trotz der enormen Nachfrage nach Immobilien kein Selbstläufer! Ausschlaggebend sind eine passende Verkaufsstrategie und eine gute Vorbereitung. So müssen einige Dokumente zusammengestellt werden, etwa Baupläne, ein gültiger Energieausweis und die jährliche Betriebskostenabrechnung. Anschließend erfolgt eine qualifizierte Immobilienbewertung, die Faktoren wie Bodenrichtwert, Lage, Gebäudezustand, Ausstattungsmerkmale und Anlagentechnik berücksichtigt. Ist der Wert ermittelt, geht es darum, die Immobilie bestmöglich zu veräußern. Dies kann über den üblichen Vertriebsweg oder per Bieterverfahren geschehen. Anders als beim Verkauf zum Festpreis, zeigt sich hierbei durch die Angebote der Interessenten, wie hoch der maximal zu erzielende Kaufpreis ist, ohne dass eine Verkaufsverpflichtung besteht. Als unparteiische Instanz wägt der Makler ab, welche die aussichtsreichere Variante ist. Die schlechteste aller Möglichkeiten wäre, wenn es zur Teilungsversteigerung kommt, weil sich die Parteien nicht einigen können und zerstreiten. Dieses Szenario birgt nicht nur die Gefahr noch tieferer Zerwürfnisse, sondern dürfte auch den partiellen Verkaufserlös schmälern.

Experten-Tipp Bietigheimer Zeitung vom 20.06.2020