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Welche technischen Standards man verlangen darf

Die technische Wohnungsausstattung ist ein häufiges Streitthema zwischen Vermieter und Mieter. Besonders in Altbauten führt die als unzureichend empfundene Beschaffenheit von Elektrik, Bad oder Schallschutz immer wieder zu Zwist, weil sie nicht den steigenden Komfortansprüchen genügt. Der Unmut darüber kann so groß sein, dass Mieter die Miete mindern und Gerichte klären müssen, ob es sich tatsächlich um einen Mangel handelt oder, ob die technische Ausstattung durchaus den üblichen Standards vergleichbarer Wohnungen entspricht, der Mieter also damit leben muss. Der BGH gibt Orientierung: Demnach sind die bei der Errichtung bzw. Modernisierung eines Gebäudes geltenden Normen als Maßstab für den geschuldeten Standard anzulegen. Nur wenn diese nicht eingehalten werden, liegt in der Regel ein Mangel der Mietsache vor, der eine Mietminderung rechtfertigt (Urteile vom 5.12.2018, Az: VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18). Folglich erfüllt auch eine in die Jahre gekommene Technik ihren Zweck, wenn sie einwandfrei funktioniert und weder die Gesundheit noch die Sicherheit gefährdet. Soweit die bisherige Rechtsprechung. Dennoch empfiehlt es sich für Vermieter auf zeitgemäße technische Standards in ihrem Mietobjekt zu achten, nicht zuletzt für den Fall, dass sie ihre Immobilie verkaufen möchten, jetzt, wo für gut gepflegte, voll vermietete Objekte Höchstpreise gezahlt werden. Denn den Wert bestimmt nicht nur die Lage. Ebenso ausschlaggebend ist der Zustand von Haustechnik, Dach, Fenstern oder Wärmedämmung. Gerade vor dem Hintergrund von Klimaschutz und CO2-Einsparung sind moderne Standards hier zunehmend wichtig. Eine veraltete Heiztechnik beispielsweise dürfte den Immobilienwert und damit den zu erzielenden Verkaufspreis sowie auch die Chancen auf eine schnelle Vermietbarkeit zukünftig deutlich schmälern. Wie sich die vorhandene Technik konkret auf den Wert und die Vermietbarkeit auswirkt, erfahren Vermieter durch die Einschätzung eines versierten Experten. Da Immobilienmakler nach dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) ohnehin verpflichtet sind, den Energieausweis bei Vermietung, Verkauf oder Verpachtung vorzulegen, sind sie die idealen Ansprechpartner für strategische Maßnahmen. Durch ihre Marktkenntnis sehen sie schnell das Potenzial einer Immobilie und können Lösungen aufzeigen. Bequemer kann es für Vermieter nicht sein, mit fachkundiger Unterstützung etwaige Chancen zu erkennen und zu nutzen.
Experten-Tipp Bietigheimer Zeitung vom 01.05.2021