Tipps zum Umgang mit säumigen Mietern während der Corona-Zeit

Tipps zum Umgang mit säumigen Mietern während der Corona-Zeit

Die Große Koalition hat beschlossen, die zunächst bis Ende Juni 2020 geltenden Sonderregelungen für Mieter von Wohnraum im Zuge der Corona-Zeit bis zum 30. September 2020 zu verlängern. Vermieter müssen also weiterhin damit rechnen, dass es zu Verzögerungen bei Mietzahlungen kommen kann. Um im Falle des Falles adäquat reagieren zu können, sollten sie folgendes wissen: Grundsätzlich sind Mieter auch während der Corona-Zeit verpflichtet, ihre Miete fristgerecht zu zahlen. Kommt ein Mieter dem nicht oder nur teilweise nach, befindet er sich – wie in normalen Zeiten – im Verzug und muss Verzugszinsen zahlen. Die situationsbedingte Besonderheit ist, dass der Vermieter dem Mieter aufgrund von Mietschulden, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. September 2020 entstehen, erst dann kündigen darf, wenn dieser sie nicht spätestens bis zum 30. Juni 2022 beglichen hat. Ohne weiteres kann ein Mieter die Mietzahlung jedoch nicht aussetzen, sondern muss glaubhaft machen, dass er dazu derzeit tatsächlich nicht oder nur teilweise in der Lage ist. Betroffene Vermieter sollten sich einen schriftlichen Nachweis vorlegen lassen, der das bestätigt, etwa in Form einer Bescheinigung des Arbeitgebers, eines Bescheides über den Bezug von Kurzarbeitergeld bzw. über die Gewährung staatlicher Leistungen oder eines sonstigen Dokuments über den Verdienstausfall. Zudem sind Mieter nicht berechtigt, eine Mietminderung vorzunehmen, auch wenn mancher vielleicht annimmt, dies tun zu dürfen, weil er momentan einen finanziellen Engpass hat oder in Quarantäne ist. Nach wie vor ist eine Mietminderung nur dann zulässig, wenn ein erheblicher Mangel vorliegt, der den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung einschränkt oder unmöglich macht. Um Zwist in einem bisher guten Mietverhältnis zu vermeiden, ist es ratsam, dass beide Parteien in den kommenden Monaten im engen Austausch miteinander bleiben, um gemeinsam eine Lösung für diese missliche Ausnahmesituation zu finden, die für keinen angenehm sein dürfte. Denn sofern die Miete im genannten Zeitraum wirklich nur anteilig oder schlimmstenfalls sogar in Gänze nicht gezahlt werden kann, kann sich der Mietrückstand beträchtlich summieren. Je früher demnach über Zahlungsmodalitäten gesprochen wird, um so eher haben beide Seiten Klarheit. Andernfalls drohen vielleicht rechtliche Auseinandersetzungen, die einen einholen, wenn die Corona-Zeit hoffentlich längst Geschichte ist.

Bei Fragen helfen wir gerne weiter WHG Immobilien 07141/75501.

Bietigheimer Zeitung vom 18.07.2020