Was im Hausflur stehen darf und was nicht

Viele Vermieter kennen das Problem: Im Hausflur werden diverse Dinge deponiert. Hier ein Fahrrad, da ein Kinderwagen, dort einige Paar Schuhe. Doch nicht alles, was Mieter auf der Gemeinschaftsfläche abstellen, darf dort bleiben, denn Brandschutz spielt im Treppenhaus eine wichtige Rolle. Zwar ist gesetzlich nicht geregelt, ob und welche Gegenstände im Hausflur abgestellt werden dürfen. Die Landesbauordnungen enthalten jedoch Brandschutzvorschriften, die definieren, wie bauliche Anlagen beschaffen sein müssen, damit im Ernstfall Rettungsmaßnahmen erfolgen können.

In Baden-Württemberg beispielsweise definiert dies Paragraf 15 der Landesbauordnung (LBO). Zudem hat der Vermieter dafür zu sorgen, dass seine Immobilie verkehrssicher ist. Er ist daher berechtigt, das Abstellen bestimmter Gegenstände im Treppenhaus zu untersagen. Fährräder zum Beispiel müssen nicht geduldet werden. Blumenkübel und Pflanzen bedürfen der Zustimmung. Beim Aufstellen von Schränken ist die Rechtsprechung uneinheitlich. In jedem Fall darf das Möbel keine Behinderung oder Stolpergefahr darstellen. Wer Müll über einen längeren Zeitraum im Hausflur zwischenlagert, kann sogar abgemahnt werden.

Grundsätzlich zulässig sind hingegen Rollstuhl, Rollator und Kinderwagen, solange sie den Fluchtweg nicht versperren. Allerdings kommt es sehr auf den Einzelfall an. Ist die Mitnahme eines Kinderwagens oder einer Gehhilfe in die Wohnung zumutbar, weil ein Aufzug vorhanden und die Wohnungstür breit genug ist, kann das Abstellen im Treppenhaus verwehrt werden. Auch der Stellplatz in der Tiefgarage darf aus Brandschutzgründen nicht als Kellerersatz dienen. Lediglich Gegenstände, die funktional zum Auto gehören, dürfen dort in geringem Umfang aufbewahrt werden. Ein Satz Autoreifen ist also durchaus erlaubt, genauso wie ein Dachgepäckträger.

Um Unklarheiten vorzubeugen, empfiehlt es sich, im Mietvertrag und in der dazugehörigen Hausordnung genau zu regeln, was wo unterzubringen ist und welche Räumlichkeiten dafür zur Verfügung steht, etwa ein Fahrradkeller oder ein Unterstand. Mit Rücksichtnahme und freundlicher Kommunikation, falls es doch einmal zu einer zeitlich begrenzten Abstellsituation kommt, sollte ein gutes nachbarschaftliches Miteinander eigentlich dauerhaft Bestand haben.

Experten-Tipp Bietigheimer Zeitung vom 01.02.2020