2. Experten-Tipp

Was in der Freiluftsaison zu bedenken ist- dann klappt’s auch mit der Nachbarschaft!

Mittlerweile sind die Temperaturen draußen so angenehm, dass es kaum noch jemand in der Wohnung hält und man verlegt das Wohnzimmer nach draußen. Hier gibt es dann doch das eine oder andere zu beachten, damit aus guter Nachbarschaft kein Nachbarschaftskrieg entsteht. Das Grillen auf dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt – doch Vorsicht, wenn Sie Mieter sind und es im Mietvertrag als Verboten steht, dann müssen Sie sich daran halten. Sie riskieren sonst eine Abmahnung! Ansonsten hat man als Mieter oder Eigentümer die gleichen Rechte und es ist laut dem Urteilspruch (AZ 10 T 359/96) des Landgerichts Stuttgart her üblich angesehen maximal 6 Stunden im Jahr zu grillen. Das entspricht circa drei Grillpartys. Ebenso sind auch die Ruhezeiten einzuhalten, denn sonst kann schnell einmal eine Beschwerde der Nachbarn kommen. Beachten Sie auch bitte die Art des Grills auf einem Balkon. Holzkohle ist wegen des Verschmutzungsrisikos der Fassade bitte zu vermeiden und am Qualm ärmsten ist mit Sicherheit der Elektrogrill. Am besten stellen Sie diesen so auf, dass er die Nachbarn möglichst wenig belästigt. Um Verstimmungen vorzubeugen ist es eigentlich immer gut, wenn man den Nachbarn kurz Bescheid gibt, Sie die Nachbarn kurzerhand einladen oder man auch auf einer gemeinschaftlichen Grünfläche einfach ein gemeinsames Barbecue veranstaltet. Das dient auch dem guten Nachbarschaftlichen Umgang und des Kennenlernens miteinander.

Balkonpflanzen sind auch oft ein großes Thema, denn oft fallen der Dreck und alte Blüten auf den Balkon darunter. Hier hilft auf jeden Fall, wenn Sie Ihre Pflanztröge nach innen hängen. Vermeiden Sie beim Gießen Überschwemmungen zum Beispiel mit Kästen die einen Wasserspeicher besitzen, denn sonst kann die Fassade verschmutzen und dem darunter wohnenden Nachbarn viel Ärger bereiten. Bei der Pflanzenauswahl sollten Sie auch vorsichtig sein. Hängende Pflanzen können nämlich verboten sein, sofern der Vermieter es nicht ausdrücklich erlaubt oder es vielleicht auch durch einen Eigentümerbeschluss verboten wurde.

Wenn Sie nun glauben, das interessiert mich nicht mehr – ich wohne ja jetzt im eigenen Haus, dann denken Sie daran, dass es auch hier durchaus zu Zoff am Gartenzaun kommen kann, wenn Sie Ihre Bäume und Büsche über die Grenze wachsen lassen. Sie sind nämlich zu einem regelmäßigen Rückschnitt verpflichtet und es gilt auch je nach Baumarten die Grenzabstände einzuhalten, damit der Nachbar nicht Ihr herabfallendes Obst ertragen muss, falls er es nicht möchte. Was nämlich dennoch auf seiner Grenze herüberhängt aber noch am Ast ist, gehört gesetzlich noch Ihnen und er darf es nicht einmal pflücken. Zäune und Hecken sollten so also immer mit ausreichendem Grenzabstand gebaut bzw. gepflanzt werden, dass Sie auch von ihrem Grundstück aus gepflegt und zurückgeschnitten werden können. Eine Katze die durch Nachbarsgarten geht muss übrigens geduldet werden. Erst wenn es mehrere Katzen sind darf von Belästigung gesprochen werden.

In diesem Sinne wünsche ich Ihnen einen entspannten Frühling mit netten Gesprächen über dem Gartenzaun oder zum Nachbarbalkon.

Experten-Tipp Bietigheimer Zeitung vom 06.05.2017