Was man als Käufer aus einem Grundbuch erfährt

Die Nachfrage nach schönen und gepflegten Immobilien ist ungebrochen hoch und viele Interessenten sehen sich die Objekte  oft  nur unter dem Aspekt  Nutzungsmöglichkeit an. Dabei gibt es bei Immobilien weit mehr zu beachten als den Renovierungsstau und die Optimierung des Grundrisses. Vielen Interessenten ist nicht bekannt, dass es ebenso wichtig ist einmal einen Blick in das aktuelle Grundbuch zu werfen. Das Grundbuch ist unter anderem in drei Abteilungen aufgeteilt. In Abteilung 1 erkennt man ob es sich um ein Alleineigentum, was zum Beispiel bei einem Einfamilienhaus oft der Fall ist, oder um ein Sondereigentum (z. B. Eigentumswohnung) oder ein Teileigentum wie zum Beispiel einer Gewerbeeinheit handelt. Einzeln erwerbbare Wohnungen sind in der Regel  im Sondereigentum gegründet und dürfen in der Regel auch nur zu Wohnzwecken genutzt werden. Wenn im Grundbuch von einem Teileigentum die Rede ist, dann können Sie daraus erlesen, dass Sie hier ein Gewerbe führen dürfen. Hier ist aber immer auch auf die Art des Gewerbes zu achten.

In Abteilung 2 können Lasten und Beschränkungen des Objektes eingetragen sein wie zum Beispiel Wegerechte sowie Geh- und Fahrrechte für andere Nachbargrundstücke, Leitungsrechte für Energieversorger, Dauerwohnrechte und Nießbrauch zugunsten Dritter. Diese Eintragungen können den Wert eines Grundstückes wesentlich beeinflussen und schmälern auch den Wert eines Objektes. Ganz wichtig ist auch, dass hier Erbbaurechte eingetragen sein können und der Käufer einer solchen Immobilie wissen muss, dass er hier nur das Gebäude, aber nicht den Grund und Boden miterwirbt, sondern an den Eigentümer des Erbbaurechtes eine jährliche Erbbaupacht zu entrichten hat.
Ebenso wichtig sind die eingetragenen Beschränkungen wie ein Insolvenzvermerk, ein Zwangsversteigerungs- oder ein Zwangsverwaltungsvermerk, denn hier kann der Eigentümer der Immobilie diese nicht mehr ohne die Zustimmung der eingetragenen Bank veräußern. Positiv kann allerdings für den Käufer ein Sanierungsvermerk sein, denn er kann eventuell Zuschüsse und vergünstigte Darlehen für Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen von der Kommune erhalten. Bestimmte rechtliche Vorgänge bedürfen aber auch der Zustimmung der Gemeinde.

In Abteilung 3 werden noch die Grundpfandrechte in Form von Grundschulden oder Hypotheken für die finanzierende Bank eingetragen. Hier ist für Sie wichtig zu wissen, dass man die tatsächliche Valutierung einer Grundschuld nicht aus dem Grundbuch ersehen kann.

Experten-Tipp Bietigheimer Zeitung vom 13.05.2017