Wissenswertes über Zwangsversteigerungen

Das Eigenheim unfreiwillig verkaufen zu müssen, ist keine angenehme Situation. Die bekannteste Form, durch die es dazu kommen kann, ist die Zwangsversteigerung. Sie erfolgt, wenn das Haus für den Eigentümer finanziell nicht mehr tragbar ist, der Kreditgeber um sein Geld fürchtet und darum den zwangsweisen Verkauf beim Amtsgericht beantragt. Ein Gutachter ermittelt den Verkehrswert der Immobilie, auf dessen Basis der Rechtspfleger ein Mindestgebot festlegt, das zu erreichen ist. § 74a ZVG schreibt vor, dass beim ersten Versteigerungstermin wenigstens 50 % des Verkaufswertes geboten werden müssen. Ist dies nicht der Fall, folgt ein zweiter und ggfls. weitere Termine, bevor der Zuschlag erteilt wird. Jeder Bieter muss eine Sicherheitsleistung von 10 % des Verkehrswertes nachweisen, etwa per bankbestätigtem Scheck oder vorheriger Überweisung an das Gericht.

Eine andere Art ist die Teilungsversteigerung, die dazu dient, bei Streit um die Nutzung einer Immobilie zwischen mehreren Eigentümern eine finanzielle Einigung zu erzielen. Bei Eheleuten in Scheidung ist § 1365 BGB zu beachten, der greift, wenn die Ehe in Zugewinngemeinschaft geführt wird – also ohne Ehevertrag, der die Eigentumsverhältnisse regelt – und den nicht verkaufswilligen Partner, sofern ihm mehr als 90 % der Immobilie gehören, zunächst vor einer Teilungsversteigerung schützt. Ist die Scheidung rechtskräftig, kann die Teilungsversteigerung in jedem Fall beantragt werden.

Ob diese Vorgehensweise die richtige ist, sollten sich die Betroffenen genau überlegen. Denn häufig liegt der Verkaufserlös unter dem Marktwert. Für Ehepartner macht eine Teilungsversteigerung nur dann Sinn, wenn einer der Alleineigentümer werden will und so die Möglichkeit sieht, die andere Haushälfte günstig zu erwerben. Aber Vorsicht: Auch Dritte haben die Chance mitzusteigern und könnten das Gebot überbieten! Eine gütliche Einigung ist sicherlich vorteilhafter.

Eine Alternative stellt die freiwillige Versteigerung dar. Gerade für Erbengemeinschaften ist der Verkauf per Bieterverfahren eine lukrative Möglichkeit sich finanziell zu arrangieren, falls keiner die Immobilie selbst nutzen möchte. Je nach Zustand und Lage des Objektes lässt sich ein wesentlich höherer Verkaufspreis erzielen als durch einen Zwangsverkauf. Ein Szenario, das angesichts der Situation auf dem Immobilienmarkt, wo die Nachfrage das Angebot vielerorts bei weitem übersteigt, nicht unwahrscheinlich ist.

Experten-Tipp Bietigheimer Zeitung vom 09.09.2019