Umgang mit Mängeln beim Immobilienverkauf
Wie heißt es in Immobilienkaufverträgen häufig so schön: „Gekauft wie besichtigt“. Diese sogenannte „Besichtigungsklausel“ sollten Immobilienverkäufer jedoch keinesfalls als Einladung missverstehen, einen Schaden zu verschweigen. Denn laut § 433 1 BGB sind sie dazu verpflichtet, dem Käufer die Immobilie frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben. Zu unterscheiden sind drei Kategorien: Ein offener Mangel liegt…