Rechtssichere Gewerbemietverträge in Textform

Seit dem 1. Januar 2025 können Gewerbemietverträge in flexibler Textform abgeschlossen werden, etwa per E-Mail, PDF-Dokument oder in einer Cloud-Lösung. Dies ermöglicht § 578 Abs. 1 Satz 2 BGB, der im Rahmen des vierten Bürokratieentlastungsgesetzes eingeführt wurde. Bisher war die Schriftform auf Papier für Gewerbemietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr und die eigenhändige Unterschrift der Vertragsparteien für die Wirksamkeit zwingend vorgegeben. Fehlte diese Schriftform oder gab es formale Fehler, galt der Vertrag als unbefristet abgeschlossen und konnte nach § 580a BGB nur unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von 6 Monaten gekündigt werden. Für Vermieter von Gewerberäumen hat die Neuregelung durchaus Vorteile. So entfällt der Aufwand, die Unterlagen per Post verschicken und persönliche Unterschriften leisten zu müssen, was Zeit und Kosten spart. Außerdem lässt sich der Mietvertrag nahtlos in eine eventuell bereits digitalisierte Immobilienverwaltung einordnen. Darüber hinaus bestehen weniger Risiken für Formfehler. Es sind jedoch einige Punkte zu beachten, um einen Gewerbemietvertrag in Textform rechtssicher zu gestalten. Denn eine physische Urkunde, die im Streitfall vor Gericht Beweiskraft hat, ist bei dieser Art des Vertragsabschlusses nicht vorhanden. Zunächst ist wichtig, den Inhalt klar zu regeln und den Text wie folgt zu strukturieren: Mietgegenstand, Miethöhe, Zahlungsmodalitäten, Laufzeit, Kündigungsfristen, Nutzungsklausel und Inhandhaltungspflichten. Natürlich gehört der Text datiert. Und: Mieter und Vermieter müssen den Vertragsabschluss eindeutig bestätigen. Dazu bietet sich die Verwendung einer fortgeschrittenen digitalen Signatur (FES) an, die ermöglicht, den Unterzeichner zweifelsfrei zu identifizieren, weshalb sie vor Gericht eine hohe Beweiskraft besitzt. Nicht vergessen werden sollte, den Vertrag sicher zu archivieren, in einer internen Datenbank oder in der Cloud eines professionellen Anbieters. Für Altverträge gelten folgende Regelungen: Bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlosse Gewerbemietverträge, die nach dem 1. Januar 2025 nicht geändert wurden, gilt bis zum 31. Dezember 2025 die alte Rechtslage. Erfolgten seit dem 1. Januar 2025 Änderungen, ist die Textform für den gesamten Gewerbemietvertrag erforderlich.
Bietigheimer Zeitung vom 21.06.2025