Hausverkauf: Falschangaben können teuer werden

Rund um den Hausverkauf gibt es eine Vielzahl komplizierter Sachverhalte und Regelungen, die es Privatverkäufern nicht immer leicht machen, richtig zu handeln. Gravierende Stolperfallen stecken unter anderem in falschen Angaben über die Immobilie. In Immobilienkaufverträgen heißt es zwar: „Gekauft wie besichtigt“. Diese sogenannte Besichtigungsklausel sollten Verkäufer jedoch nicht als Einladung missverstehen, einen Schaden zu verschweigen. Denn sie sind gemäß § 433 1 BGB dazu verpflichtet, dem Käufer die Immobilie frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben. Dabei sind drei Kategorien zu unterscheiden: Ein offener Mangel liegt etwa bei einer defekten Tür oder reparaturbedürftigen Fassade vor. Ein Nachteil, der sofort erkennbar ist. Von einem versteckten Mangel wird gesprochen, wenn dieser weder für Verkäufer noch Käufer ersichtlich ist, wie eine kaputte Leitung in der Wand oder verbaute Materialien, die aufgrund von Asbest oder PCB gesundheitsgefährdend sind. Weiß der Verkäufer hingegen von Mängeln, verschweigt diese dem Käufer aber bewusst oder vertuscht diese sogar, in dem er sie kurzfristig beseitigt, kann er auch Jahre später noch von dem Käufer wegen arglistiger Täuschung belangt und zu Schadensersatz verurteilt werden. Je nach Schwere des Delikts kann die Summe beträchtlich sein. Es gibt jedoch auch Bereiche, über die der Verkäufer keine Informationen liefern muss. Dazu gehören mögliche zukünftige Bauprojekte oder ein geplanter Verkehrsausbau, auch wenn sich dadurch der Wert der Immobilie verringern kann. Ebenso ist Hellhörigkeit in einem Altbau oder Lärm von spielenden Kindern einer nahegelegenen Kita kein erwähnenswerter Umstand, obwohl dies den Wohnkomfort je nach individuellem Empfinden deutlich stören kann. In jedem Fall ist es unbedingt ratsam, offen auf etwaige Mängel hinzuweisen und sich die Kenntnisnahme schriftlich vom Käufer bestätigen zu lassen, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Wer unsicher ist, wie mit einem Mangel oder einer Information umzugehen ist, sollte sich beim Verkauf von einem versierten Immobilienprofi unterstützen lassen und zwar idealerweise bevor der Notar den Kaufvertrag endgültig abfasst und notariell beurkundet. Mit ihm lässt sich ein stichhaltiges Exposé erstellen, das überzeugt und keine Fragen offenlässt.

Bietigheimer Zeitung vom 03.01.2026