Schönheitsreparaturen müssen kein Zankapfel sein

Das Thema Schönheitsreparaturen führt immer wieder zu Streit zwischen Vermietern und Mietern. Nicht selten muss ein Gericht die Sache klären. Dabei handelt es sich nur um geringe Maßnahmen, die dazu beitragen, dass eine Wohnung oder ein Haus in Schuss bleibt. Damit verbindlich geregelt ist, wann ein Mieter welche Arbeiten durchzuführen hat, sollten Vermieter einiges beachten. Zuerst ist zu definieren, was unter Schönheitsreparaturen fällt und was nicht. Üblicherweise fallen darunter Arbeiten wie das Streichen und Tapezieren von Wänden und Decken, von Türen und Türrahmen und von Heizkörpern. Nicht dazu gehört beispielsweise das Auswechseln von Teppichböden, die der Vermieter verlegt hat, das Reparieren von Lichtschaltern und Türschlössern sowie Glasarbeiten. Viele Mietverträge beinhalten, dass Mieter Schönheitsreparaturen vorzunehmen haben. Jedoch liegt die Zuständigkeit dafür laut § 535 BGB beim Vermieter. Insbesondere in älteren Mietverträgen sind Fristen für Schönheitsreparaturen vorgegeben, zum Beispiel das Bad und Küche alle drei Jahre und Wohnräume alle fünf Jahre gestrichen werden müssen. Achtung: Solche Fristen sind nach geltender Rechtsprechung des BGH unzulässig. Grundsätzlich müssen Mieter nur dann Schönheitsreparaturen durchführen, wenn sich der Zustand der Wohnung tatsächlich verschlechtert hat. Allein weil ein Mieter in einer Wohnung mehrere Jahre wohnt, kann er nicht verpflichtet werden, diese teilweise oder gänzlich renovieren. Wurde ihm die Wohnung allerdings in renoviertem Zustand übergeben und ist die Renovierungspflicht in einer rechtsgültigen Klausel im Mietvertrag festgehalten, muss er beim Auszug Schönheitsreparaturen erledigen. Rechtlich wirksam sind Formulierungen wie „Der Mieter übernimmt notwendigen Schönheitsreparaturen“ oder „Die Mietpartei trägt die Kosten für Schönheitsreparaturen“. Sollte die Klausel unwirksam sein, etwa aufgrund starrer Fristen, müssen Vermieter die Arbeiten durchführen und die Kosten tragen. Ebenfalls wichtig: Die Mietkaution für eventuell vorzunehmende Schönheitsreparaturen pauschal einzubehalten, ist ebenfalls unzulässig. Um auszuschließen, dass Klauseln unwirksam sind, raten Eigentümerverbände immer ein aktuelles Mietvertragsformular zu verwenden. Alternativ unterstützen die Profis von WHG Immobilien beim Vermietungsprozess. Sie kennen das Geschäft seit 40 Jahren und wissen, worauf es ankommt, damit Schönheitsreparaturen kein Zankapfel sind.

Bietigheimer Zeitung vom 12.06.2026